Lexikon -Gliedertaxe

Funktionsbeeinträchtigungen oder der Verlust von Körperteilen, Sinnesorganen, bei einigen Anbietern auch von inneren Organen, in Folge eines Unfalls ist in der Unfallversicherung mitversichert. Der Versicherer zahlt in diesem Fall einen bestimmten Prozentsatz von der vereinbarten Versicherungssumme an den Versicherten.  


Die Höhe der Invaliditätssumme richtet sich nach dem Grad der körperlichen Einschränkung. In den Versicherungsbedingungen wird der prozentuale Anteil in der Gliedertaxe ausgewiesen. So wird beispielsweise beim Verlust eines Armes von einem höheren Invaliditätsgrad ausgegangen (z. B. 70 % der Versicherungssumme), als beim Verlust eines Fingers (5 %). Bei einem Teilverlust bzw. teilweiser Beeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des Invaliditätsgrades. Beispiel: Ist der Arm um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %). 


Je höher der Invaliditätsgrad ist, desto höher ist auch die Versicherungsleistung. Die Basistarife der Unfallversicherer richten sich oftmals nach der Gliedertaxe, die in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) ausgewiesen ist. Höhere Tarifklassen erhalten zumeist eine „verbesserte Gliedertaxe“.  


Wenn mehrere Körperteile oder Sinnesorgane in Folge eines Unfalls in ihrer Funktionsfähigkeit auf Dauer geschädigt sind, werden diese zusammengerechnet. Dieser Wert darf 100 % nicht übersteigen, denn einen höheren Invaliditätsgrad gibt es nicht.

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