Steuerklassenrechner 2020, 2021 und 2022 - Steuerklassen berechnen

Nach ihren persönlichen Verhältnissen werden steuerpflichtige Bürger in Lohnsteuerklassen eingeteilt. In der Regel ist die Einteilung eindeutig, so dass es kaum Wahlmöglichkeiten gibt. Allerdings wurde in den Sechzigerjahren die Lohnsteuerklassen um eine Klasse ergänzt, die dem damaligen Alleinverdiener-Modell vieler Familien entgegenkam. Seitdem besteht für Eheleute eine Wahlmöglichkeit, die in der Folge auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften ausgedehnt wurde.

Mittlerweile stehen den Paaren sogar drei Möglichkeiten einer Steuerklassenkombination zur Verfügung:

  • Die Kombination von Lohnsteuerklasse III/V (drei und fünf);
  • die Kombination der Lohnsteuerklasse IV/IV (vier und vier) sowie
  • die Kombination der Lohnsteuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren (vier und vier mit Faktorverfahren).

Wie aber wirkt sich die Entscheidung für eine dieser Kombinationen auf die monatlich zu zahlende Steuer zweier Partner aus? Und droht nach Abgabe einer Steuererklärung eine hohe Nachzahlung? Oder kann sich ein Paar sogar über eine Steuerrückzahlung freuen? Derartige Fragen lassen sich mit unserem kostenlosen Lohnsteuerrechner beantworten. Für die Wahl der Lohnsteuerklassen kann der Rechner eine wichtige Orientierung sein.

Steuerklassen kostenlos berechnen

Der Lohnsteuerrechner des Versicherungsboten ermöglicht einen kostenlosen Vergleich aller drei Kombinationsmöglichkeiten von Lohnsteuerklassen für Paare (drei und fünf/ vier und vier/ vier und vier mit Faktorverfahren). Gibt ein Paar notwendige Daten ein, werden die Möglichkeiten tabellarisch gegenüber gestellt. Auch wird die Höhe der Steuervorauszahlung (monatlich zu zahlende Lohnsteuer) je Steuerklasse angegeben, ebenso die Gesamtsteuerschuld fürs Jahr – der Rechner zeigt, ob das Paar mit einer Steuerrückzahlung rechnen kann oder ob ihm eine Steuernachzahlung droht. Unser Steuerklassenrechner rechnet mit den aktuellen Zahlen und ist somit für 2020, 2021 und 2022 anzuwenden.

Module "Rechner(4838713)"

Eine Vielzahl verschiedener Faktoren bestimmt die Höhe der Lohnsteuer – die Höhe des Einkommens, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Zugleich orientiert sich die Höhe der Lohnsteuer am Familienstand, an der Zahl der Kinder und an der Zahl der Jobs. Um derartige persönliche Verhältnisse systematisch zu berücksichtigen, schreibt Paragraf 38b Einkommensteuergesetz (EStG) die Einteilung in Lohnsteuerklassen vor.

Durch den Paragrafen 38b EStG werden zudem die derzeit gültigen sechs Lohnsteuerklassen definiert:

  • Lohnsteuerklasse I – die Steuerklasse für Singles (ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet)
  • Lohnsteuerklasse II – Entlastung für Alleinerziehende
  • Lohnsteuerklasse III: Die besser-gestellte Lohnsteuerklasse nach dem Hauptverdiener-Modell
  • Lohnsteuerklasse IV: Die Lohnsteuerklasse nach dem Doppelverdiener-Modell
  • Lohnsteuerklasse V: Die schlechter-gestellte Lohnsteuerklasse nach dem Hauptverdiener-Modell
  • Lohnsteuerklasse VI: Die Lohnsteuerklasse für den Zweitjob

Die Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch verschieden hohe Freibeträge. Als günstigste Lohnsteuerklasse kann Steuerklasse II gesehen werden: zusätzlich zum Grundfreibetrag (9.984 Euro in 2022), zum Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro) und dem Sozialausgabenpauschbetrag (36 Euro) sowie auch zusätzlich zu den Kinderfreibeträgen ermöglicht die Lohnsteuerklasse II noch einen Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro für das erste Kind (und für jedes weitere Kind zusätzlich 240 Euro).

Lohnsteuerklasse VI ist die ungünstigste Lohnsteuerklasse – nicht einmal der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Sozialausgabenpauschbetrag aus der ungünstigen Steuerklasse V kann hier genutzt werden. Auch Freibeträge für Paare oder Kinder gibt es nicht – Steuerklasse VI ist schlicht die Steuerklasse ohne Freibeträge. Allerdings ist von dieser ungünstigen Besteuerung auch nur jenes Einkommen betroffen, das man tatsächlich aus einem Zweitjob bezieht.

Die Freibeträge der Lohnsteuerklassen

Im Folgenden werden die Freibeträge für die Lohnsteuerklassen angegeben (Stand 2022). Allerdings muss beachtet werden: Seit 1996 kann bei Bezug von Kindergeld der Freibetrag nicht mehr genutzt werden. Das gilt auch für das getrennt lebende Elternteil: Das Kindergeld steht stets beiden Elternteilen zu (obwohl es nur an jenes Elternteil ausgezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind lebt). Ob aber Kindergeld gezahlt oder ob Kinderfreibeträge genutzt werden können, entscheidet das Finanzamt anhand einer sogenannten Günstigerprüfung. Nur, wenn die Eltern von den steuerlichen Kinderfreibeträgen mehr profitieren würden als vom Kindergeld, können diese Freibeträge auch für die Lohnsteuer genutzt werden.

Anders verhält es sich aber mit dem Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro bei Lohnsteuerklasse II – dieser wird auch bei Gewährung von Kindergeld gewährt, um Alleinerziehende zu entlasten. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen auch recht streng, wenn Alleinerziehende in Lohnsteuerklasse II eingruppiert werden wollen: Das Kind muss im Haushalt der oder des Steuerpflichtigen leben. Zudem darf keine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person bestehen – zum Beispiel darf kein neuer Partner mit im eigenen Haushalt leben.

Lohnsteuerklasse I (1) – die Steuerklasse für Singles (ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet)

  • Grundfreibetrag: 9.984 Euro;
  • Werbungskostenpauschale: 1.000 Euro;
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro;
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 1464 Euro
  • Kinderfreibetrag: 2.730 Euro.

Lohnsteuerklasse II (2) – Entlastung für Alleinerziehende

  • Grundfreibetrag: 9.984 Euro
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
  • Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Kinderfreibetrag: 2.730 Euro;
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 1464 Euro
  • Alleinerziehendenentlastungsbetrag(Entlastungsbetrag): 4.008 Euro für das erste Kind, zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind.

Lohnsteuerklasse VI (6): Die Lohnsteuerklasse für den Zweitjob

Lohnsteuerklasse VI ist die ungünstigste Lohnsteuerklasse – nicht einmal der Arbeitnehmerpauschbetrag oder der Sozialausgabenpauschbetrag aus der ungünstigen Steuerklasse V kann hier genutzt werden. Auch Freibeträge für Paare oder Kinder gibt es nicht – Steuerklasse VI ist schlicht die Steuerklasse ohne Freibeträge.

Die Lohnsteuerklassen für eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehepaare

Folgende Lohnsteuerklassen können nur von eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehepaaren genutzt werden.

Die Lohnsteuerklassen für das „Ernährer-Modell“: Lohnsteuerklasse III plus Lohnsteuerklasse V

Lohnsteuerklasse III

Lohnsteuerklasse III ist die besser-gestellte Lohnsteuerklasse nach dem Hauptverdiener-Modell:

Die Lohnsteuerklasse III können nur Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften in Anspruch nehmen – allerdings zulasten des anderen Partners. Denn die Möglichkeit besteht nur, wenn sich die andere Partnerin oder der andere Partner in Lohnsteuerklasse V einträgt. Beide Steuerklassen bilden ein gegensätzliches Paar: Während Lohnsteuerklasse III von hohen Freibeträgen profitiert, gibt es für Lohnsteuerklasse V gar keine Freibeträge (nicht einmal einen Grundfreibetrag).

Folgende Freibeträge gelten in Steuerklasse III:

  • Grundfreibetrag: 19.968 Euro
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
  • Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Kinderfreibetrag: 5.460 Euro
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 2.928 Euro

Lohnsteuerklasse V

Lohnsteuerklasse V ist die schlechter-gestellte Lohnsteuerklasse nach dem Hauptverdiener-Modell:

Steuerklasse V soll ermöglichen, dass Steuerklasse III weniger besteuert wird – sie ist also das Gegenstück und nimmt für die Vorteile von Steuerklasse III Nachteile in Kauf. So gibt es in Lohnsteuerklasse V nicht einmal einen Grundfreibetrag. Deswegen bietet sich diese Steuerklasse für einer Partnerin oder einen Partner mit geringerem Einkommen an – etwa 90 Prozent der Betroffenen sind Frauen.

Folgende Freibeträge gelten in Steuerklasse V:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
  • Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro

Die Lohnsteuerklassen für das Doppelverdiener-Modell: Lohnsteuerklasse IV und IV

Diese Lohnsteuerklassen-Kombination (IV und IV) können ebenfalls nur verheiratete Paare oder Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft nutzen, sie ist sogar als „Normalfall“ vorgesehen: In Lohnsteuerklasse IV landen Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften automatisch. Nur ein Antrag beim Bundesfinanzministerium ermöglicht, in die andere Kombination aus Lohnsteuerklasse III und Lohnsteuerklasse V zu wechseln.

Es gelten in Lohnsteuerklasse IV folgende Freibeträge (Stand 2022):

  • Grundfreibetrag: 19.968 Euro (9.984 Euro pro Partner)
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
  • Sozialausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Kinderfreibetrag: 2.730 Euro
  • Freibetrag für Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder: 2.928 Euro

Sowohl bei Lohnsteuerklasse III in der Kombination III/V als auch bei Lohnsteuerklasse IV in der Kombination IV/ IV entscheidet die Günstigerprüfung des Finanzamts, ob ein Paar mit Kindern Kindergeld erhält oder stattdessen die Steuerfreibeträge für die Kinder nutzen kann.

Nur Lohnsteuerklassen für Paare ermöglichen eine Wahl

Lebt ein Einkommenssteuerpflichtiger zu den Bedingungen eines Singles – ledig, unverheiratet, geschieden oder verwitwet – hat er keine andere Wahl, als sich in Lohnsteuerklasse I eingruppieren zu lassen.

Hat ein Steuerpflichtiger einen Zweitjob, versteuert er zumindest dieses Zweiteinkommen zu den ungünstigen Bedingungen der Steuerklasse VI – ganz ohne Freibeträge.

Zudem versteht sich auch, dass Alleinerziehende in der Regel die günstigen Freibeträge aus Lohnsteuerklasse II nutzen. Hierzu müssen freilich einige Bedingungen erfüllt werden: Das Kind muss im Haushalt der oder des Steuerpflichtigen leben. Zudem darf keine Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person bestehen – zum Beispiel darf kein neuer Partner mit im eigenen Haushalt leben.

Demnach ist die Wahl der Lohnsteuerklassen in der Regel eine Wahl für Paare – eingetragene Lebenspartnerschaften oder Eheleute. Folgende Möglichkeiten stehen hier zur Verfügung:

  • Lohnsteuerklassen III/V (Lohnsteuerklasse drei und fünf)
  • Lohnsteuerklasse IV/IV (Lohnsteuerklasse vier und vier)
  • Lohnsteuerklasse IV/IV (vier und vier) mit Faktorverfahren

Die Kombination der Lohnsteuerklassen III/V (Lohnsteuerklassen drei und fünf)

Die Aufteilung in Steuerklasse III und V bietet sich zunächst an, wenn eine Hauptverdienerin oder ein Hauptverdiener wesentlich mehr verdient als der Partner – dann greift der Vorteil des Splitting-Verfahrens sofort bei Auszahlung des Nettolohns, da die hohen Freibeträge aus Lohnsteuerklassse III greifen. Das Paar hat zunächst eine größere Nettosumme vom Lohn zur Verfügung, denn die monatliche Steuerzahlung vermindert sich. Aber Vorsicht.

Denn zum einen kann sich das Modell zum Nachteil der Person in Steuerklasse V entwickeln – das geringere Nettoeinkommen führt für diese Person zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschafts- und Elterngeld. Zum anderen vermindert die Aufteilung zwar in der Regel die laufende Steuerzahlung, nicht aber die auf das Jahr gerechnete Steuerschuld. Das Ergebnis: Hohe Nachzahlungen drohen.

Eine exemplarische Rechnung unseres Steuerklassenrechners veranschaulicht dies: Zwei kinderlose Angestellte in Sachsen verdienen zusammen 96.000 Euro als Bruttogehalt: Ein Partner 72.000 Euro (er nutzt Lohnsteuerklasse III) und ein Partner 24.000 Euro (er nutzt Lohnsteuerklasse V). Die voraussichtlich zu zahlende Lohnsteuer für das Jahr ergibt eine Summe von 15.270 Euro. Jedoch: Besonders die laufenden monatlichen Zahlungen des Partners mit weniger Lohn (Lohnsteuerklasse V) sind zu niedrig.

Denn zusammen zahlt das Paar als laufende monatliche Lohnsteuer nur 14.685 Euro (9.990 Euro und 4.695 Euro). Eine Lohnsteuererklärung ist in der Kombination der Lohnsteuerklasse III und V Pflicht – das Paar muss 585 Euro nachzahlen.

Mit Lohnsteuerklasse drei und fünf könnte es bald vorbei sein

Lohnsteuerklassen spiegeln auch ein gesellschaftliches Wertesystem wieder – das zeigt sich besonders an der Erweiterung von vier auf sechs Steuerklassen in der Bundesrepublik des Jahres 1965. Damals wurde Lohnsteuerklasse V eingeführt – die es erlaubt, einen Großteil der relativen Steuerlast auf Geringverdienende abzuladen, damit die Familie als Ganzes davon profitiert. Insbesondere Frauen nehmen seitdem mit Steuerklasse fünf auch Nachteile in Kauf.

Freilich reagierte die Lohnsteuerklasse V auf Realitäten: Die Hauptaufgaben der Frauen bestanden in Haushalt, Kindererziehung und Angehörigenpflege. Wenn Frauen überhaupt berufstätig waren, dann als „Zuverdiener“ – „Ernährer“ der Familie hingegen waren zumeist die Männer. Noch in 1991, informiert eine Broschüre der Bundeszentrale für politische Bildung (BPB), lag die Erwerbstätigenquote westdeutscher Frauen 24 Prozent unter jener der westdeutschen Männer: Ein doppelt so hoher Abstand wie in der ehemaligen DDR. Freilich beteiligte sich die ostdeutsche Herrenwelt ebenso wenig an Haushalt und Kindererziehung wie die Männer in der Bundesrepublik.

Dass Frauen auch oft schlechter bezahlt wurden, sie zudem häufig in schlechter bezahlten Berufen mit geringem sozialen Status landeten, ist ebenfalls lange bekannt. Noch 1997 verdiente ein Mann als Berufsanfänger durchschnittlich 571 DM mehr als die Frau mit der gleichen Tätigkeit. Erst nach und nach wurde die Ungleichheit angegangen – mit einem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, dem Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) oder dem Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen. Allerdings schrieb sich erst jetzt – im Jahr 2022 – eine Regierung auch die Abschaffung der Lohnsteuerklasse V ins Wahlprogramm.

Noch heute: 90 Prozent in Lohnsteuerklasse V weiblich

Und das, obwohl die Aufteilung in Lohnsteuerklasse III und V noch immer mit Nachteilen für Frauen verbunden ist – noch heute sind 90 Prozent der Menschen in der ungünstigen Lohnsteuerklasse V weiblich. Deswegen sollte zu Beginn des Vergleichs verschiedener Lohnsteuerklassen vorausgesetzt werden: Die hohe Steuerlast auf geringe Nettoeinkommen bei Lohnsteuerklasse V führt zu geringeren Leistungen beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschafts- und Elterngeld sowie beim Kurzarbeitsgeld. Zudem nimmt die ungünstige Besteuerung einigen Frauen ganz die Motivation, überhaupt einen Job anzunehmen.

Ampelkoalition plant Abschaffung der Steuerklassen III und V

Aus diesem Grund setzt sich der aktuelle Koalitionsvertrag der Ampelkoalition aus SPD, FDP und Grünen auch das Ziel, die Lohnsteuerklassen III und V abzuschaffen.

In dem Papier ist zu lesen: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“

Steuerklasse IV/IV: oft gibt es Geld zurück

Wählt das Paar Steuerklasse IV/IV, sind die Freibeträge gleich verteilt. Dann bezahlt der Partner mit höherem Einkommen rund 1321,75 Euro im Monat. Der Partner mit geringeren Einkommen zahlt rund 158,83 Euro Steuern im Monat.

In der Summe zahlt das Paar im Voraus 17.767 Euro – und bekommt nach Abgabe der Steuererklärung 2.497 Euro zurück. Der Nachteil der Wahl: Man zahlt mehr laufende Lohnsteuer. Der Vorteil: Man vermeidet hohe Nachzahlungen.

Wichtig aber ist: Die Steuerschuld des Jahres unterscheidet sich in der Summe nicht von der Kombination von Steuerklasse III und V (sie liegt bei 15.270 Euro). Und der Partner mit geringeren Lohn trägt bei der Kombination von IV und IV keine in Relation höhere Steuerlast, die sich nachteilig auf Entgeltersatzleistungen auswirkt.

Eine lohnende und gerechte Alternative für Paare: Lohnsteuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren

Bei Lohnsteuerklasse III/V hat man zunächst einen höheren Nettolohn übrig, es drohen aber hohe Nachzahlungen. Außerdem wird der Partner in Lohnsteuerklasse V – betroffen sind zu 90 Prozent Frauen – aufgrund des geringeren Nettolohns auch beim Bezug von Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschafts- und Elterngeld benachteiligt.

Bei der Lohnsteuerklasse IV/IV zahlt man zunächst zu viele Steuern – Vorteile des Splittingverfahrens greifen hier erst verzögert mit Abgabe der Lohnsteuererklärung. Obwohl man im Jahr zumeist die gleiche Steuersumme leisten muss wie in Kombination III/V – das zu viel gezahlte Geld gibt es nach Abgabe der Steuererklärung für IV und IV zurück – kann sich dies zum Problem für jene entwickeln, die gleich das Geld aus dem Splitting-Vorteil brauchen.

Weil zuletzt aber immer wieder Kritik am Splittingverfahren von Steuerklasse III und V laut geworden ist und man zudem die Motivation erhöhen will, dass auch Frauen mit geringerem Einkommen arbeiten gehen, gibt es seit 2010 die Möglichkeit einer Kombination der Steuerklasse IV und IV durch Zuhilfenahme des so genannten Faktorverfahrens.

Das Faktorverfahren stimmt am genauesten laufende Lohnzahlung und Jahres-Steuerschuld aufeinander ab

Das Faktorverfahren muss mit zweijährigen Abstand immer neu beim Finanzamt beantragt werden– dann ermittelt das Finanzamt einen Faktor, der die steuermindernde Wirkung des Splittingtarifs bereits beim Lohnsteuerabzug bedenkt und zugleich die tatsächlichen Anteile von Einkommen und Steuerlast auf die Eheleute verteilt. Demnach bezahlt das Paar weniger monatliche Lohnsteuern als bei Steuerklasse IV/IV – die vorgezogene Steuerlast ist nicht so hoch. Freilich bekommt das Paar aber nach Abgabe der Steuererklärung auch weniger oder nichts zurück.

Ein großer Vorteil des Verfahrens ist die gerechtere Verteilung der Steuerlast – besonders die geringer verdienende Person erhält ein höheres Nettogehalt. Sie ist damit auch eher motiviert, eine Arbeit anzunehmen. Zudem sichert das höhere Nettogehalt auch höhere Entgeltersatzleistungen für den Partner mit niedrigem Einkommen.

Auch liegt die monatlich geleistete Steuersumme sehr nah an der tatsächlichen jährlichen Steuerschuld. Das zeigt auch unsere exemplarische Rechnung: Erneut geht das Beispiel davon aus, dass zwei Angestellte mit Kindern zusammen 96.000 Euro verdienen: 72.000 der erste und 24.000 der zweite Partner.

Statt 1.321,75 Euro im Monat aber bezahlt der besser verdienende Partner nun rund 1.135,33 Euro im Monat. Und Partner zwei mit dem geringeren Gehalt zahlt statt 158,83 Euro im Monat die leicht geringere Summe von rund 136,42 Euro. Zusammen leistet das Paar demnach 15.261 Euro Lohnsteuer: Nur neun Euro weniger, als in dem Jahr tatsächlich zu leisten ist.


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