Werbungskosten-Rechner - Werbungskosten berechnen

Die Frage, was und wieviel man von der Steuer absetzen kann ist mit dem Werbungskostenrechner schnell beantwortet. Neben Werbungskosten kann der Online-Rechner auch Pauschbeträge anzeigen. Alle Ausgaben, die in einem Zusammenhang mit der Erwirtschaftung von Einkommen stehen, gelten als Werbungskosten.

Das heißt also, dass Dinge, die dem Erwerb, der Sicherung oder dem Erhalt von Einnahmen dienen, sich unter Werbungskosten subsumieren lassen.

Zu den Klassikern unter den Werbungskosten gelten nach wie vor:

  • Fahrtkosten für die Wege zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte;
  • Arbeitsmittel wie Werkzeuge, typische Berufskleidung und Fachliteratur;
  • Fortbildung, Fachliteratur usw.
  • Arbeitszimmer

Werbungskosten lassen sich in der Steuererklärung von der Steuer absetzen, wobei das Finanzamt bei Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit von sich aus für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro abzieht. Wer Versorgungsbezüge empfängt, dem zieht das Finanzamt nur einen Pauschbetrag von 102 Euro ab. Solang die Werbungskosten unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen, kann man es sich sparen, die Werbungskosten im Einzelnen anzugeben – liegen die Werbungskosten darüber, macht es aber Sinn, sie auch in der Steuererklärung beziehungsweise im Lohnsteuerjahresausgleich geltend zu machen. Ob die Beträge also ober- oder unterhalb des Pauschbetrags liegen, verrät der Werbungskostenrechner.

Berechnung der Werbungskosten ist kostenlos

Im Netz und in der Fachliteratur finden sich en Detail Angaben zu Sonderfällen und Fallstricken bei der Angabe von Werbungskosten. Kurz gesagt, zählen aber als Werbungskosten alle Aufwendungen, die mit einer beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Um festzustellen, ob man mit seinen Ausgaben dem vom Finanzamt abgezogenen Arbeitnehmer-Pauschbetrag entspricht, darüber oder darunter liegt, kann man den Werbungskostenrechner zu Hilfe nehmen.

Fahrtkosten (Pauschale)

Will man die Entfernungspauschale berechnen, sollte man wissen, dass nur der einfache Weg zur Arbeitsstätte zählt. Gleichgültig ist dabei, ob der Weg per Fuß oder per Automobil absolviert wird. Grundsätzlich wird jeder Kilometer mit 0,30 € berechnet. Bei der Eingabe der Arbeitstage sind Urlaub, Krankheit, Sonn- und Feiertage zu berücksichtigen. Auch lassen sich die direkten Kosten einer Fahrkarte eingeben, das empfiehlt sich, sobald diese Ausgabe höher ausfällt als der berechnete Pauschalbetrag.

Kontoführung

Das Gehalt wird vom Arbeitgeber überwiesen, damit sind auch Kontoführungsgebühren als Werbungskosten absetzbar. Das Finanzamt erkennt regulär einen Betrag von 16 € jährlich an und das ganz ohne Nachweis.

Arbeitsmittel

Unter Arbeitsmittel zählen Fachliteratur, Werkzeuge und Bürobedarf. Sollte die Anschaffung dieser Posten den Betrag von 410 € netto übersteigen, ist es verpflichtend, den Betrag auf die Nutzungsdauer zu verteilen. So gilt für einen Computer eine Nutzungsdauer von 3 Jahren und für einem Schreibtisch eine Dauer von 10 Jahren.

Doppelte Haushaltsführung

So man aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung unterhält, lassen sich auch diese Kosten steuerlich absetzen. Zu den absetzbaren Posten zählen die Aufwendungen für die Zweitwohnung, die Umzugskosten, der Verpflegungsmehraufwand für drei Monate sowie eine wöchentliche Heimfahrt.

Bewerbungskosten

Auch Bewerbungskosten gelten als Ausgaben, die als Werbungskosten absetzbar sind. Die Ausgaben, die für eine Bewerbung getätigt wurden, können sein: die Ausgaben für Stellenanzeigen, Bewerbungsfotos, Beglaubigungen, Fahrtkosten, Fotokopien, Porto, Faxkosten, Telefonkosten (Einzelnachweis).

Fortbildungskosten

Unter den Punkt der Fortbildungskosten sind z.B. weiterbildende Ergänzungsstudiengänge, der Besuch einer Fachtagung, Eintrittsgelder, bei Dienstreisen die Fahrtkosten, Bewirtungskosten, Parkgebühren und Trinkgelder zu rechnen.

Beitrag zu Berufsverbänden

Regulär akzeptieren Finanzämter solcherlei Ausgaben bis zu einer Höhe von 100 € ohne Nachweis. Wer aktiver Gewerkschaftler ist, bekommt den finanziellen Aufwand für die Durchführung dieser Tätigkeit ebenfalls anerkannt.

Versicherungen

Letztlich kann für Versicherungen wie Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen ein Anteil der Kosten (50 Prozent akzeptieren einige Finanzämter) als Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Und weitere Kosten, die beispielsweise für Pendler entstehen, die auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall oder einen Reifenschaden erleiden, lassen sich als Reparaturkosten ansetzen. Natürlich sind dabei auch die Aufwendungen für den Abschleppwagen und die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung absetzbar.

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