Diensthaftpflichtversicherung im Vergleich – Einfach online berechnen

Mit unseren kostenlosen Vergleichsrechnern können Sie verschiedene Tarife in der Diensthaftpflichtversicherung vergleichen.

Die Diensthaftpflichtversicherung ist ein Sonderfall der Berufshaftpflicht – sie richtet sich an Angestellte im öffentlichen Dienst oder an Beamtinnen und Beamte. Eigentlich sind diese Personengruppen durch den Dienstherren abgesichert. Und dennoch kann zusätzlicher privater Haftpflichtschutz auch für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst wichtig sein.

Diensthaftpflicht: Wichtiger, als viele denken

Für Beamte haftet während der beruflichen Tätigkeit zunächst der Dienstherr – im Zuge der Amtshaftung geht die persönliche Haftung auf den Dienstherren über. Jedoch: Dies bedeutet keineswegs, dass Beamte von allen Haftungsrisiken befreit sind. Darf doch der Dienstherr den Beamten auch in Regress nehmen, sobald der Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Handeln verschuldet wurde. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG).

Auch für Angestellte im öffentlichen Dienst ist die Haftung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt. Zunächst ist dies ein Vorteil gegenüber Selbständigen – Selbstständige können unter bestimmten Umständen auch bei mittlerer Fahrlässigkeit haften. Dass Angestellten im öffentlichen Dienst hier besser abgesichert sind, verdankt sich Paragraf 3 der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst (TVöD).

Aber welches Haftungsrisiko entspringt aus dem Restrisiko, das nicht abgesichert ist – aus dem Regressrisiko bei „grob vorsätzlichem Handeln“ oder dem „Handeln mit Vorsatz“? Kann sich zum Beispiel sicher fühlen, wer stets vorsichtig und rücksichtsvoll seinen Dienst ausübt? Keineswegs!

Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann schnell entstehen

Denn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann schnell entstehen. Besonders tückisch ist hier die Aufsichtspflicht für erzieherische/ pädagogische Berufe: Verlässt zum Beispiel ein Sportlehrer für einen längeren Zeitraum die Turnhalle und ein Kind verunglückt beim Toben, bedeutet dies schon ein „grob fahrlässiges“ Verhalten. Bei bleibenden Schäden – einer Lähmung zum Beispiel – müsste der Lehrer ein Leben lang für den Unfall leisten. Für viele Menschen würde das den finanziellen Ruin bedeuten. Neben dem Sportunterricht können auch Ferien- und Klassenfahrten oder sogar Schulpausen heikel sein: Regressrisiken entstehen immer, wenn eine verletzte Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Aber auch in anderen Bereichen können Angestellte des Öffentlichen Dienstes haftbar gemacht werden. Achtet zum Beispiel ein Mitarbeiter städtischer Betriebe beim Baumschnitt nicht auf die richtige Absperrung, haftet er, falls ein Passant durch herunterfallende Äste zu Schaden kommt. Oder ein Gerichtsvollzieher kann haften, sobald er eine gepfändete Sache freigibt, bevor die mit der Pfändung gesicherte Forderung des Gläubigers erfüllt ist – besonders solche groben Fehler bedeuten schnell einen grob fahrlässigen Haftungstatbestand.

All diese Beispiele zeigen: trotz einer Absicherung durch den Dienstherren gibt es gefährliche Lücken bei der Diensthaftung. Hinzu kommt der Klassiker: Der Verlust eines Dienstschlüssels. Auch hier entstehen schnell enorme Summen. Deswegen sehen Diensthaftpflicht-Policen Schadensummen zwischen 15.000 und 30.000 Euro für einen verlorenen Dienstschlüssel vor.

Gewerkschaft sichert auf niedrigem Niveau

Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) sind allerdings immer über eine Diensthaftpflicht versichert, informieren die Verbraucherschützer von Finanztest auf ihrer Webseite. Die Verbraucherschützer erklären: Für die Mitglieder von 14 ihrer insge­samt 16 Landesverbände hat die GEW bei der Volksfürsorge eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Zwei Landesverbände haben hingegen eigene Verträge mit anderen Gesellschaf­ten: die GEW in Sachsen mit dem Versi­cherer Zürich, die GEW in Brandenburg mit der DBV-Winterthur. Jedoch: Die Versicherungssumme könnte im Notfall nicht ausreichen.

Denn Zahlungen bei Personen- und Sachschäden werden pauschal gedeckelt bei zwei Millionen Euro. Bei einem schweren Unfall – einer bleibenden Lähmung eines Schülers zum Beispiel – ist eine solche Summe schnell ausgeschöpft.

Auch "grob fahrlässige" Fehler sind menschlich

Fehler sind menschlich – auch vor "grob fahrlässigen" Fehlern ist niemand gefeit. Da hierfür aber hohe Regressforderungen drohen, lohnt auch der Abschluss einer Diensthaftpflicht für Beamte oder für Angestellte im öffentlichen Dienst. Häufig wird eine Diensthaftpflichtversicherung als Zusatzbaustein zu einer Privathaftpflicht angeboten. Seltener auf dem Markt sind hingegen selbstständige Policen – bei 42 Tarifen, die Finanztest prüfte, waren nur drei eigenständige Diensthaftpflicht-Tarife dabei.

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