Lexikon -Gefälligkeitshandlungen

Laut gesetzlicher Seite besteht bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger, wenn dieser einer anderen Person bei unentgeltlicher Hilfe einen Schaden zufügt.
Beispiel: Der Versicherungsnehmer hilft seinen Freunden beim Umzug und läßt dabei etwas fallen. Dieser Schaden wird im Rahmen der mitversicherten Gefälligkeitshandlung ersetzt.
siehe: Haftpflichtversicherung

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