Lexikon -Anzeigepflicht
Im Zuge der
VVG-Reform
kommt es zu Änderungen. So ist der Versicherungsnehmer zukünftig nur noch verpflichtet, jene Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Nur noch in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung soll dem Versicherer ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden. Wie bei der Verletzung
vertraglicher Obliegenheiten
, ist ein Stufenmodell vorgesehen, das den Grad des Verschuldens berücksichtigt.
Einen Vertragsrücktritt kann der Versicherer nur innerhalb der Monatsfrist erklären. Zu den neuen Begründungsanforderungen gehört auch die Angabe der Umstände, die zum Vertragsrücktritt führten.
Eine Berufung auf Leistungsfreiheit ist dem Versicherer nach mehr als 5 Jahren nicht mehr möglich (Ausnahme: Vorsatz und Arglist; hier bis 10 Jahre). In der Krankenversicherung beträgt die Ausschlussfrist - selbst für grob fahrlässige Anzeigepflichtverstöße - nur noch 3 Jahre.
Zukünftig endet die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bei Antragstellung. Auch bei Gefahrerhöhung (nach einem Versicherungsfall) führt die einfache Fahrlässigkeit nicht mehr zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.
Sollte ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegen, kann dies zur Leistungsfreiheit führen (proportional zum Verschulden des Versicherungsnehmers).
Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen führen zur vollständigen Leistungsfreiheit. Genauso verhält es sich bei der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls.
siehe:
VVG-Reform
,
vorvertragliche Anzeigepflicht
,
Obliegenheiten