Selbst den Fachbegriff Kickback, den Sie zwar verwenden, den wahrscheinlich aber kein Privatanleger zu lesen oder hören bekommt, verstehen die Allerwenigsten richtig. Er steht u. a. für Schmiergeld. Das ist auch der Grund für die Weigerung der Professionellen, solche „Zuwendungen“ auch noch zu finanzieren.

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Die in den Verkaufsprospekten, Anlegerinformationen und den Anlagebedingungen gebräuchlichen unverfänglichen Formulierungen lauten nach meinen Erfahrungen „Kosten des Vertriebs“ und „Ausgabeaufschlag“ in Verbindung mit dem Hinweis, diesen Aufschlag „an Vertriebsstellen weiterleiten“ zu dürfen. Nach meiner Kenntnis ist die Konstruktion, dass KVG ihrem Vertrieb Abschluss- und Bestandsprämien zukommen lassen können, bei allen Publikumsfonds Standard. Es mag Ausnahmen geben im Zusammenhang mit echter Honorarberatung oder ähnlichen Vergütungsmodellen. Ob die Folge ist, dass bei Privatanlegern Kickbacks für die Vermittlung auch stets üblich sind, dürfte unter anderem davon abhängen, wer sie wie berät oder inwieweit sie selbst die Situation durchschauen.

Wird dem Berater umsatzabhängig Kickback in Aussicht gestellt, besteht immer die konkrete Gefahr, dass der verleitete Anleger es finanziert – das heißt wirtschaftlich gesehen zahlt. Ist der Anleger gut informiert, sucht er sich eine Anlage ohne Kickback oder einen Anbieter, der ohne Aufschläge liefert sowie erhaltene Bestandsprämien erstattet. Dann bleibt aber der Makel der Fehlkonstruktion des Produkts: Wer als Fondsmanager Neukunden mit Provisionen kaufen und den Bestand mit Vertriebsfolgeprämierung halten kann, die er nicht einmal aus eigener Tasche abzweigen muss, wird sich schwerlich für den in Aussicht gestellten Anlageerfolg „zerreißen“ müssen.

Zur Höhe der Vergütungen: In einem BGH-Urteil war zu lesen, dass nach Angabe einer Großbank die Höhe der Provision in der Regel beispielsweise bei Rentenfonds zwischen 0,1 und 0,9% p.a., bei Aktienfonds zwischen 0,5 und 1,1% p.a., bei offenen Immobilienfonds zwischen 0,2 und 0,8% p.a. sowie bei Zertifikaten und strukturierten Anleihen zwischen 0,1 und 1,5% p. a. betragen habe (BGH, Urteil vom 14.1.2014 - XI ZR 355/12 -, Rn. 2).

Welche Chancen haben Privatanleger, sich über fließende Kickback-Zahlungen und andere Vertriebskosten von Fonds zu informieren? Wo werden diese Kosten ausgewiesen?

Privatanleger, die nicht aus eigenem Antrieb selbst nach anderen Quellen suchen, haben nach meiner Erfahrung an Informationen allenfalls das, was KVG und deren Vertriebe vorhalten. Formal mag das im aufsichtsrechtlichen Sinne genügen. Ich halte das, was ich bei meinen Mandanten zu sehen bekomme, aber für untauglich zur Vermittlung dessen, was Kickback tatsächlich bedeutet. Belegt ist dies durch die Tatsache, dass sich kickbackkontaminierte Anlageformen immer noch hoher Beliebtheit erfreuen.

Die konkrete Höhe von mittelbaren Vertriebskosten ist in Verkaufsprospekten nicht bekannt zu geben. Der Gesetzgeber begnügt sich dort mit der Transparentmachung dem Grunde nach. Bei der Zahlungsmodalität Aufschlag ist die Höhe – in der Regel eine Prozentangabe – anzugeben. Das mag den Effekt haben, dass sich Interessenten zunehmend bei den Anbietern bedienen, die den Aufschlag reduzieren oder darauf verzichten. Zum Verständnis als Kickback führt dieser Umstand jedoch nicht.

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Vermutlich werden KVG im Gegenzug den indirekten Vertriebskostenanteil – und damit die Bestandsprovisionen – erhöhen oder wird der prämienabhängige Vertrieb solche Produkte vorrangig empfehlen. Über schon geflossene Zuwendungen müssen Depotbanken seit 2019, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2018, in Kostenausweisen informieren.

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