Council of Bureaux (CoB): Versicherer- Dachorganisation im Namen der Völkerverständigung

Als mit Gründung der Vereinten Nationen (UNO) in 1945 die Beziehung zwischen den Ländern in neuer, friedlicher Weise gelöst werden sollte, galt dies auch für den grenzübergreifenden Verkehr. Als ein Problemfeld kristallisierte sich hierbei schnell ein völlig unterschiedliches Vorgehen beim KFZ-Versicherungsschutz zwischen verschiedenen Ländern heraus. Führten doch gänzlich unterschiedliche gesetzliche Vorgaben und völlig verschiedene Regulierungspraktiken zu teils großen Problemen, sobald ausländische Fahrzeuge in einen Unfall verwickelt wurden – egal ob als Unfallopfer oder Unfallverursacher.

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Aus diesem Grund regte die UNO – über die UNO-Empfehlung Nr. 5 – die Gründung eines internationalen Dachverbands in 1949 an: Länder sollten Unterorganisationen – „Büros“ – unterhalten, die in Verantwortung der Versicherer stehen. Diese sollten ein einheitliches System für die unterschiedliche Regulierungspraxis verschiedener Länder bei der KFZ-Versicherung gewährleisten. Die Folge dieser Empfehlung war, in 1949, die Gründung des Council of Bureaux (CoB).

Vereinheitlichte Regulierung des Uneinheitlichen

Zwar deckt der Council of Bureaux nur den europäischen Raum sowie die Mittelmeeranrainer-Staaten ab – mittlerweile gehören der Dachorganisation 48 Länder mit 47 Büros an (die Schweiz und Liechtenstein unterhalten ein gemeinsames Büro). Schon lange aber profitieren diese Mitgliedsstaaten nun schon von einem einheitlichen System, um die völlig uneinheitliche Regulierungspraxis verschiedener Länder bei der KFZ-Versicherung zu bewältigen:

  • Seit 1953 schon wurde das so genannte „Grüne Karte-System“ durch die Dachorganisation eingeführt.
  • Und seit 1965 gaben die Büros dann auch jene Karte aus, die durch ihre grüne Farbe im Nachhinein dem ganzen System den Namen gab – die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK).

An der Uneinheitlichkeit der Bedingungen verschiedener Mitgliedsstaaten hat sich zwar durch die Grüne Karte nichts verändert. Aber immerhin wurde ein Hilfssystem geschaffen, das in der Praxis ausgleichend wirkt.

Grünes-Karten-System: Inlandsschutz vor Unfällen durch ausländische Autofahrer

Mit Ausgabe der Karte garantiert jedes Büro für seine Mitglieder und damit die KFZ-Versicherer, für Verpflichtungen aus Verkehrsunfällen einzustehen, wenn der Versicherungsnehmer im Ausland einen Unfall baut. Die Garantie wird gegeben zu den gesetzlichen Bedingungen des Ziellandes, in das der Versicherte fährt. Dieses Zugeständnis ist wichtig: Die Mitgliedsstaaten des Council of Bureaux bekommen garantiert, dass ausländische Fahrer zu den gesetzlichen Bedingungen jenes Landes versichert sind, in das sie einreisen.

Anschaulich wird diese ausgleichende Funktion durch Mindest-Deckungssummen, die verschiedene Länder vorschreiben. Denn die Schadendeckung ist von Land zu Land sehr verschieden: In der Türkei besteht zum Beispiel für Personenschäden eine Mindestdeckungssumme von lediglich 421.379 Euro für die KFZ-Haftpflicht. In Deutschland hingegen ist eine Mindestdeckungssumme von 7,5 Millionen Euro vorgeschrieben. Wenn also ein türkischer Autofahrer in Deutschland einen Unfall baut, könnte eine vereinbarte Versicherungsleistung gemäß türkischen Vorgaben zu niedrig sein, um alle Folge- und Behandlungskosten im Sinne des deutschen Gesetzes abzusichern.

Das Grüne-Karten-System aber sichert, dass mindestens der gesetzliche Standard im Inland durch ausländische KFZ-Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden muss.

Kennzeichenabkommen: In vielen Ländern ist die Karte keine Pflicht mehr

In nur wenigen Mitgliedsländern der Dachorganisation CoB jedoch ist die Grüne Karte auch heute noch verpflichtend mitzuführen, um den Versicherungsschutz nachzuweisen: in Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Tunesien, der Türkei und der Ukraine sowie in Weißrussland.

In den übrigen Ländern insbesondere der EU greift hingegen mittlerweile das sogenannte Kennzeichenabkommen von 1991. In diesen Ländern reicht bereits ein gültiges Kennzeichen als Nachweis des Versicherungsschutzes aus – die Grüne Karte ist hier nicht mehr Pflicht.

Allerdings kann das Mitführen der Karte – laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) – dennoch die Schadenregulierung erleichtern (und wird darum empfohlen).

Nach 55 Jahren: Grüne Karte wird weiß

Nach 55 Jahren aber gibt es nun eine Veränderung, die den Erhalt der Karte durch den Versicherungsnehmer erleichtert, wie der GDV aktuell informiert. Denn bisher galt: Die Karte war nur gültig, wenn sie auf grünem Papier gedruckt war. Zum 1. Juli jedoch erhält die Karte "einen weißen Anstrich".

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Karte kann nun auch ausgedruckt werden

Die weiße Farbe soll nun die Ausgabe der Karte erleichtern: Die Versicherer können sie nun auch als PDF versenden. Und der Kunde kann sich diese PDF einfach selbst ausdrucken. Dies ist eine Verbesserung für den Kunden, denn bisher wurden die Grünen Karten entweder per Post zugeschickt oder mussten beim Versicherer abgeholt werden.

Wichtig ist aber: Dennoch muss, wie der GDV informiert, in Ländern mit Kartenpflicht ein Papier-Ausdruck der nun weißen Karte mitgeführt werden. Hingegen reiche nicht, über das Handy die PDF einfach vorzuzeigen.

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Weiß ... bleibt Grün

Trotz der geänderten Farbe gilt zudem: Das Grüne-Karte-System behält seinen alten Namen. Und trotz nun weißer Farbe bleibt die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK) die „Grüne Karte“ – der langjährige Gebrauch der Bezeichnung und der Institutionen ist zu etabliert, um dies einfach zu ändern.

DBGK: Reguliert auch Schäden durch ausländische Autofahrer

Deutsche Unterorganisation des Council of Bureaux (CoB) ist das Deutsches Büro Grüne Karte e.V. (DBGK). Das Büro kümmert sich um die Ausgabe der Karte an die Versicherer zur Weiterleitung an die deutschen Kunden. Das DBGK hat zudem aber auch die Aufgabe, als „behandelndes Büro“ Ersatzansprüche zu bearbeiten, die an ausländische Büros der Organisation gerichtet sind.

Wird zum Beispiel jemand in Deutschland durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt, kümmert sich das DBGK um die Schadenregulierung beim ausländischen Versicherer des Unfallverursachers – und geht hierbei den Weg über das Büro des anderen Mitgliedsstaates.

Deswegen müssen Unfälle mit ausländischen Fahrzeugen beim DBGK angezeigt werden, um den Schaden erstattet zu bekommen – das DBGK hat die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für ein ausländisches Kfz in Deutschland und kann folglich wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden.

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Es greift zudem die Passivlegitimation: Kommt es bei einem Prozesses zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Verkehrsunfall, kann statt der ausländischen Akteure das DBGK verklagt werden – es ist „passiv legitimiert“. Baut hingegen ein Deutscher im Ausland einem Unfall, dann wendet sich nicht der Unfallverursacher an das DBGK, sondern das ausländische Büro. Das DBGK steht dann in der Pflicht, als „zahlendes Büro“ die Schaden-Transfers ins Ausland zu gewährleisten.

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