Wichtig ist aber: Dennoch muss, wie der GDV informiert, in Ländern mit Kartenpflicht ein Papier-Ausdruck der nun weißen Karte mitgeführt werden. Hingegen reiche nicht, über das Handy die PDF einfach vorzuzeigen.

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Weiß ... bleibt Grün

Trotz der geänderten Farbe gilt zudem: Das Grüne-Karte-System behält seinen alten Namen. Und trotz nun weißer Farbe bleibt die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK) die „Grüne Karte“ – der langjährige Gebrauch der Bezeichnung und der Institutionen ist zu etabliert, um dies einfach zu ändern.

DBGK: Reguliert auch Schäden durch ausländische Autofahrer

Deutsche Unterorganisation des Council of Bureaux (CoB) ist das Deutsches Büro Grüne Karte e.V. (DBGK). Das Büro kümmert sich um die Ausgabe der Karte an die Versicherer zur Weiterleitung an die deutschen Kunden. Das DBGK hat zudem aber auch die Aufgabe, als „behandelndes Büro“ Ersatzansprüche zu bearbeiten, die an ausländische Büros der Organisation gerichtet sind.

Wird zum Beispiel jemand in Deutschland durch ein ausländisches Fahrzeug geschädigt, kümmert sich das DBGK um die Schadenregulierung beim ausländischen Versicherer des Unfallverursachers – und geht hierbei den Weg über das Büro des anderen Mitgliedsstaates.

Deswegen müssen Unfälle mit ausländischen Fahrzeugen beim DBGK angezeigt werden, um den Schaden erstattet zu bekommen – das DBGK hat die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für ein ausländisches Kfz in Deutschland und kann folglich wie ein Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden.

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Es greift zudem die Passivlegitimation: Kommt es bei einem Prozesses zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Verkehrsunfall, kann statt der ausländischen Akteure das DBGK verklagt werden – es ist „passiv legitimiert“. Baut hingegen ein Deutscher im Ausland einem Unfall, dann wendet sich nicht der Unfallverursacher an das DBGK, sondern das ausländische Büro. Das DBGK steht dann in der Pflicht, als „zahlendes Büro“ die Schaden-Transfers ins Ausland zu gewährleisten.

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