Rechtlich gesehen gilt die DIN 77230 als eine technische Regelung mit Empfehlungscharakter (vgl. BGH-Urteil VII 184/97). Solche Normen erlangen vor Gericht jedoch nicht selten die Qualität eines vorweggenommenen Gutachtens, wie das Defino Institut für Finanznorm erläutert. Obwohl die DIN-Norm keine für alle verbindlichen Regelungen enthält, fällt ihr eine gesetzeskonkretisierende Wirkung zu.

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Wer sich als Vermittler an der „Basis-Finanzanalyse“ orientiert, kann im Streitfall den „Beweis des ersten Anscheins“ führen, falls es um die Frage einer fachgerechten Beratung geht. Die steht immer dann zur Debatte, wenn sich Kunden unzureichend aufgeklärt fühlen. Sie ziehen dann den Vermittler dafür zur Rechenschaft, dass sie auf bestimmte Risiken nicht ausreichend hingewiesen wurden und deshalb beispielsweise kein lückenloser Versicherungsschutz gegeben war.

DIN 77230 deckt Managerrisiken auf

Stimmen im Markt geben zu bedenken, dass bestehende Gesetze und Verordnungen ausreichen würden, um solche Schwierigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen. Die DIN 77230 böte daher keine wesentlichen Verbesserungen für die Verbraucher.

Stefan Bertinetti ist Prokurist beim ConceptIF BIZ. Dabei erlaubt die „Basis-Finanzanalyse“ im persönlichen Gespräch, das immer noch mehr als 80 Prozent der Kunden einer rein digitalen Beratung vorziehen, unabhängig vom Vermittler eine objektive Einschätzung über die finanziellen Lebensrisiken. Davon profitiert eine Kundengruppe ganz besonders, die in der Vergangenheit bei der persönlichen Beratung häufig zu kurz gekommen ist: Manager, die in einem Unternehmen eine Organstellung ausfüllen. Das betrifft neben Geschäftsführern, Aufsichtsräten und Vorständen auch in Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften tätige Personen. Das Problem: Viele Betroffene wissen nicht, dass sie besonderen Haftungsrisiken ausgesetzt sind, wenn sie solche Positionen bekleiden.

Laut Gesetz haften Manager in Deutschland unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen (vgl. § 43 GmbHG, § 92 AktG), selbst bei einer ehrenamtlich und vielfach unbezahlt ausgeübten Tätigkeit. Im Ernstfall kann das den finanziellen Ruin bedeuten – und der kommt für viele überraschend, wie eine Umfrage zeigt, für die 2018 vom Deutschen Institut für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) und der VOV 75 Insolvenzverwalter befragt wurden.

Demnach unterschätzen fast alle Geschäftsführer die persönlichen Haftungsrisiken und auch die Haftungshöhe. 83 Prozent der Befragten erklären, dass viele Manager gar nicht wüssten, dass ihre gesamten Ersparnisse auf dem Spiel stehen. Hartnäckig hält sich auch die Annahme, dass die Haftung stets auf die Einlage einer Gesellschaft begrenzt sei. Bei einer GmbH also beispielsweise auf die üblichen 25.000 Euro Stammkapital. Doch das gilt nicht für Vermögensschäden, die das Unternehmen gegenüber dem Management geltend macht.

Hohe Hürde: Beweislastumkehr für Manager

Lars Sapara ist Underwriter beim D&O-Spezialanbieter VOVDiese Inanspruchnahme basiert auf dem Vorwurf, dass die Entscheider ihre Pflichten verletzt haben und dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist. Erschwerend kommt hinzu, dass in Deutschland hohe gesetzliche Maßstäbe an Firmenlenker gestellt werden. Sie müssen sich selbst entlasten, wenn ihnen eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird. 70 Prozent der Geschäftsführer in Deutschland sind sich dieser Beweislastumkehr nicht bewusst und vermuten fälschlicherweise, dass das Unternehmen nicht nur den Schaden, sondern auch die Schuld nachzuweisen hat.

Ebenfalls ein nachteiliger Faktor ist, dass Betroffene oft allein auf weiter Flur stehen, da in diesem Fall weder die private Haftpflichtversicherung noch die Privatrechtsschutz greift. Anfallende Anwalts- und Gerichtskosten müssen ebenso wie der geforderte Schadenersatz, falls die behauptete Pflichtverletzung Bestand hat, aus eigener Tasche bezahlt werden. Darin besteht eine häufig übersehende Gefahr, auf die dank der DIN 77230 jetzt ein Schlaglicht fällt.

DIN-Norm fragt auch nach Risiken aus Organstellungen

Die „Basis-Finanzanalyse“ identifiziert anhand von 42 Finanzthemen, in welchen Lebensbereichen die Kunden Vorsorge betreiben sollten. Die Ergebnisse sind strukturiert in die drei Bedarfsgruppen Absicherung des finanziellen Grundbedarfs sowie Erhalt und Verbesserung des individuellen Lebensstandards. Als unverzichtbar gelten Versicherungen, die existenzbedrohende Risiken auffangen oder ein eventuell ausfallendes Arbeitseinkommen ersetzen. Üblicherweise dienen die private Haftpflicht oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung diesem Zweck.

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Weil die DIN 77230 zusätzlich nach möglichen Risiken aus Organstellungen fragt, gehört ab sofort jedoch auch eine Versicherung zum Beratungsprogramm, die Manager besonders schützt. Damit verbessert sich die Situation für Firmenlenker deutlich, weil sie erstmals davon ausgehen können, dass die finanziellen Konsequenzen aus der Organhaftung Teil des privaten Vorsorgegesprächs mit dem Vermittler werden und nicht allein Sache der gewerblichen Beratung bleiben.

Unternehmens-D&O allein reicht nicht

Tatsächlich schließen immer mehr Unternehmen, meist veranlasst durch einen gewerblichen Makler, eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liabilities Insurance) ab. Und darauf haben sich auch viele Privatvermittler bisher verlassen. Die Unternehmenspolice bietet jedoch keine wasserdichte Absicherung, weshalb die DIN 77230 das Thema jetzt bei der Finanzberatung für Privathaushalte aufgreift. Eine klassische D&O-Police ist eine Versicherung für fremde Rechnung. Das Unternehmen ist Versicherungsnehmerin und damit auch Beitragsschuldnerin. Begünstigte aus dem Vertrag dagegen sind Mitglieder der jeweiligen Entscheidungsgremien sowie häufig auch die leitenden Angestellten. Daraus ergibt sich allenfalls eine Scheinsicherheit für Betroffene, weil sich alle versicherten Personen zusammen die Versicherungssumme teilen müssen. Ist das Geld aufgebraucht, stehen sie plötzlich wieder privat in der Haftung. Zudem bietet die Firmenpolice keine ausreichende Kontrolle über die Vertragsinhalte.

Da die versicherten Personen nicht auch Versicherungsnehmer sind, verlieren sie nach Jobwechseln oder beim Ausscheiden aus dem Berufsleben jeden Einfluss auf den Versicherungsschutz. Das ist vor allem wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen von bis zu zehn Jahren problematisch, in denen Manager auch dann noch in Anspruch genommen werden können, wenn sie längst nicht mehr an verantwortlicher Stelle für ein Unternehmen Entscheidungen treffen. Auch im Ruhestand kann die berufliche Vergangenheit einen Manager noch einholen und schlimmstenfalls das berufliche Lebenswerk komplett vernichten, sollte sich eine im Raum stehende Pflichtverletzung nicht zerstreuen lassen. Gefährlich sind auch komplexere Firmengeflechte, in denen der Geschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft beispielsweise von einer ausländischen D&O-Deckung geschützt werden soll. Optimalen Schutz bietet nur eine persönlich abgeschlossene D&O-Versicherung.

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Persönliche D&O-Versicherung empfehlen

Zwar schuldet bei einer individuell abgeschlossenen Police die versicherte Person allein die jährlichen Prämien. Doch im Ernstfall kommt ihr der Versicherungsschutz auch allein zugute. Die persönliche D&O-Versicherung bietet zudem aktiven Rechtsschutz, um sich wehren zu können gegen mögliche Vorwürfe, eigene Pflichten verletzt zu haben. Sollten sich die Vorwürfe jedoch bestätigen, können sich versicherte Personen darauf verlassen, dass sie die Versicherung bis zur vereinbarten Höhe der Deckung von daraus erwachsenen Ansprüchen freistellt. Auf diesen doppelten Boden sollten Vermittler hinweisen, da die Haftungsfalle in Deutschland besonders schnell zuschnappt.

Einfache Fahrlässigkeit reich aus, um sich angreifbar zu machen. Zudem haften Organmitglieder gegenüber der Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Die Pflichtverletzung eines anderen führt deshalb unter Umständen trotz eigenem Unverschuldens dazu, zahlen zu müssen. Nicht zuletzt wegen dieser strengen Regelungen brauchen Manager ein persönliches Ass im Ärmel.

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Die Autoren: Stefan Bertinetti ist Prokurist beim ConceptIF BIZ.
Lars Sapara ist Underwriter beim D&O-Spezialanbieter VOV.

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