Kompletter Gewerbeschutz der Police ist weg

Mit der Kündigung setzen die Versicherer, die derart vorgehen wie die Mannheimer, ihren Kundinnen und Kunden doppelt die Pistole auf die Brust. Nicht nur riskieren sie, sich in wirtschaftlich existenzbedrohenden Zeiten in einen langen Rechtsstreit zu verwickeln und am Ende ohne Leistung dazustehen. Sie verlieren auch noch ihren Versicherungsschutz. Denn werden sie aus dem Vertrag geworfen, brechen folglich auch die anderen Bausteine weg. Oft werden die Policen als Kombi-Schutz angeboten. Dann sind die Firmen zum Beispiel auch nicht mehr versichert, wenn infolge von Feuer oder technischer Schäden das Geschäft ruht.

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Damit sitzen auch die betreuenden Versicherungsmaklerinnen und -makler in der Haftungsfalle. Zwar sei zu erwarten, dass Gerichte zukünftig diese Kündigung als unwirksam ansehen werden, schreiben die Berliner Anwälte. Die Kunden stehen jedoch vor dem Problem, dass die Mannheimer Versicherung AG, gestützt auf ihre außerordentliche Kündigung, zukünftig jeglichen Versicherungsschutz aus den Verträgen verweigern werde und müssen zur Vermeidung von Deckungslücken vorsorglich schnell reagieren.

„Wir empfehlen Versicherungsvermittlern in diesen Fällen höchstvorsorglich, sich kurzfristig um einen neuen Versicherungsschutz für Ihre Kunden zu bemühen. Anderenfalls drohen Deckungslücken und damit auch Haftungsrisiken“, so Strübing ergänzend.

Rechtsgutachten sieht Versicherer in Zahlpflicht

Ob die Versicherer mit ihren Argumenten Recht behalten werden, wird sich in langen Rechtsstreiten zeigen müssen. Bisher neigt sich Justitias Waage eher in Richtung der betroffenen Kundinnen und Kunden: Ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichtes Mannheim lässt vermuten, dass viele Assekuranzen voll zahlungspflichtig sind. Und auch ein Rechtsgutachten von Walter Seitz, ehemals Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München, sieht das Gros der Versicherer in der vollen Zahlpflicht.

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Der Grund: Mehrdeutige Formulierungen zum Eintritt des Versicherungsfalls wie „Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde" werden nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) zulasten des Versicherers ausgelegt. Damit seien auch Allgemeinverfügungen von Behörden bei der Leistungspflicht der Versicherer betroffen: ein konkreter Corona-Fall müsse im Betrieb nicht aufgetreten sein. Entsprechend mehrdeutige Klauseln seien in vielen Verträgen von Betriebsschließungs-Policen enthalten, so ein Ergebnis des Rechtsgutachtens (der Versicherungsbote berichtete).

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