Für viele Unternehmen sind Betriebsprüfungen unabwendbar und meist auch mit viel Aufwand verbunden. Doch steht ein Prüftermin an, sollte man sich kooperativ verhalten. Häufig zahlt sich die Unterstützung aus, führt zu guten Ergebnissen und ist dann umso schneller wieder vorbei.

Anders ein aktueller Fall: Obwohl eine Einzelhändlerin mehrfach gebeten wurde, einen Prüftermin zu bestätigen und ihr mit Konsequenzen gedroht wurde, verweigerte sie die Zusammenarbeit. Dafür erhielt sie einen Haftbefehl, gegen den sie vorgegangen ist, wie das Onlineportal haufe.de berichtet.

LSG Baden-Württemberg: Haftbefehl zulässig

Laut dem Landessozialgericht Baden-Württemberg sei eine Erzwingungshaft von 5 Tagen durchaus zulässig, schrieb haufe.de. Dass die Frau unter psychischer Belastung gestanden habe und auch nachweisen konnte, vermögenslos zu sein, ändere nichts daran. Durch Vorlage der Unterlagen hätte sie zu jedem Zeitpunkt die Haft abwenden können, doch sie habe sich zu keinem Zeitpunkt geäußert.

Für die Nichtdurchführbarkeit einer Betriebsprüfung durch psychische Ursachen hätte mindestens ein Attest vorliegen müssen. Auch dass die Unternehmerin vermögenslos sei, was sie durch eine eidesstattlichen Versicherung und dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II bewies, stellte keinen Grund dar, eine Prüfung nicht zuzulassen.

Beitragsgerechtigkeit muss aufrecht erhalten werden

Das Landessozialgericht bestätigte nochmals, dass die Sicherung der Finanzierung der Sozialversicherung ein wichtiges „Gemeinwohl“ sei, so urteilte auch das Bundesverfassungsgericht. Die Prüfung der DRV vertrete ja auch nicht nur die Interessen der Versicherungsträger, sondern auch der Versicherten.

Auskunftspflicht für Arbeitgeber

Alle 4 Jahre ist die DRV zu einer Betriebsprüfung bei Arbeitgebern verpflichtet. Dabei muss überprüft werden, ob Beitragsabrechnungen und Meldungen korrekt durchgeführt wurden. Der Prüftermin, der spätestens 14 Tage vorher angekündigt werden muss, ist pflichtgemäß einzuhalten.

Bevor es aber zu einem Haftbefehl kommt, stehen der DRV andere „Druckmittel“ zur Verfügung, die Zwangsgelder von 500 bis 50.000 Euro beinhalten und bei jedem Prüftermin neu festgesetzt werden können. Erst wenn dieses Geld nicht gezahlt wird oder werden kann, darf die DRV eine Ersatzzwanghaft beim Sozialgericht beantragen.

Auch Steuerberater kann eine solche Prüfung treffen. Voraussetzung ist die Übernahme von Arbeitgeberverpflichtungen und die Verfügbarkeit prüfrelevanter Unterlagen auch nach Beendigung des Mandats.


haufe.de