Andreas: Speziell die Frage nach den ausreichenden Versicherungssummen gilt es zu prüfen. Denn eine Unterversicherung führt im Schadenfall unweigerlich zu einem Vertrauensverlust – neben dem Haftungsrisiko.

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Stephan: Insbesondere die TV-Betriebsunterbrechungs-Versicherung wird gern „umschifft“, weil sich viele hier unsicher fühlen. Engpassmaschinen, Ausfallziffern, Linien- und Parallelfabrikation sind tatsächlich eine Welt für sich. Trotzdem: Wegducken gilt nicht. Das Aussparen dieser Sparten kann für den Versicherungsnehmer schwerwiegende Konsequenzen haben.

Ganz aktuell kommt der Handlungsdruck aufgrund der Inflation hinzu. Versicherungsmakler sollten – insbesondere sofern sie Industriepolicen von Gewerbekunden betreuen – in die neuerliche Beratung einsteigen. Der bestehende Schutz gehört überprüft.

Ein Problem scheint mir, dass sich der Stand der Technik rasant ändert - was vor zehn Jahren der neueste Stand war, gilt heute als veraltet. Ich habe mich zum Beispiel mit einem Zahnarzt unterhalten, der seine Röntgengeräte austauschen musste – sie waren mit aktuellen Betriebssystemen nicht datenschutzkonform verwendbar. Müssen die Versicherungsverträge hierauf eine Antwort finden, etwa durch Innovationsklauseln? Wie gelingt das?

Stephan: Das ist richtig und tatsächlich ein häufig auftretendes Problem im Schadenfall: Die Mess- und Steuertechnik, die heute als Ersatzteilkomponente noch verfügbar ist, ist mit älteren Modellen nicht mehr kompatibel.

„Mehrkosten durch Technologiefortschritt“ sind daher wichtiger Bestandteil bei Verträgen in Branchen mit hoher Innovationsgeschwindigkeit – und sollten in ausreichender Höhe vereinbart werden.

Andreas: Aber: Die Leistung der Versicherer ist auf ein Gerät gleicher Art und Güte begrenzt, wenn das Altgerät nicht mehr zu beziehen ist. Nicht jede neuste und erweiterte Technologie bei Neugeräten kann vom Versicherer finanziert werden. Hier werden auch künftig Grenzen gesetzt sein.

Müssen auch Vermittler und Makler sich regelmäßig informieren, ob sich der technische Stand bei den Mandanten geändert hat, um angemessen zu beraten? Müssen dann vielleicht auch die eigenen Verträge angepasst werden?

Andreas: In erster Linie sollten regelmäßig Veränderungen in einem Jahresgespräch analysiert und Handlungsfelder aufgezeigt werden. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, jede neuste Technologie zu kennen. Ein Grundverständnis für die Technik und die Kenntnis der Versicherungsprodukte führt meist schon zum Erfolg. Im Gespräch wird der Kunde diese Neuheiten meist selbst erklären. Und das machen die meisten gerne – ist es doch gerade im Maschinensegment ihr „Baby“. Wichtig ist nur, dass dem Kunden eine Versicherungslösung aufzeigt werden kann.

Pauschale Produkte wie eine Maschinenpark- oder Maschinenhändlerversicherung machen es zudem etwas einfacher, denn diese zeichnen sich durch einfache Prozesse aus. Hier wird in aller Regel der gesamte Maschinenpark pauschal versichert, ohne Maschinen an- und abmelden zu müssen. Die Beitragsabrechnung erfolgt meist auf Umsatzbasis, so dass lediglich einmal im Jahr der Umsatz gemeldet werden muss. Für beide Seiten – den Kunden und den Makler – ist das eine echte Erleichterung.

Trotzdem oder gerade deshalb ist ein Jahresgespräch sinnvoll. So kann es sein, dass beispielsweise ein Maschinenhändler und Vermieter aufgrund von Engpässen Maschinen anmietet, um diese weiter an seine Kunden vermieten zu können. Auch diese Maschinen benötigen eine Deckung, die dann bei Bedarf in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden kann.

Stephan: Sich regelmäßig zu informieren empfiehlt sich aus mehreren Gründen. Bei der Elektronikversicherung kann der fallende Preis für elektronische Betriebsmittel dazu führen, dass eine Versicherungssumme reduziert werden kann – also das genaue Gegenteil von dem, was wir gerade bei der Maschinenversicherung besprochen haben.

Ersatzteil- oder Maschinenverfügbarkeit sind wichtig für die Festlegung der Haftzeit in der Betriebsunterbrechungsdeckung, daher gehören auch diese Policen regelmäßig „zum TÜV“.

Veränderungen im Maschinenpark des Versicherungsnehmers muss der Berater kennen und hinterfragen. Wird eine Maschine abgemeldet, die als Ersatzmaschine für eine Engpassmaschine diente, müssen die Ausfallziffern der verbleibenden Maschinen überprüft werden.

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Die Fragen stellte Mirko Wenig

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