1) Timber – Container fällt!

Der Übersee-Container voller Baumstämme soll vom Containerstapel gehoben und auf die Reise geschickt werden. Beim Rückwärtsfahren ist der Staplerfahrer dann bedauerlicherweise mit dem Container am Spreader auf die rechte Seite gekippt. Einzig der Fahrer blieb hierbei unbeschädigt.
Das zu hohe Tempo beim Losfahren in Kombination mit zu weit ausgefahrenem Mast führte zu der Havarie. Bergung und Reparatur des Staplers addieren sich auf 200.000 Euro zusammen.

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Stephan SchmitzStephan SchmitzLeiter Produktmangement Technische Versicherungen, Gothaer Konzern

Dieser Schaden tangiert verschiedene Versicherungssparten – der Fokus soll im Folgenden allerdings einzig auf dem zu Schaden gekommenen Stapler liegen. Als fahrbare Maschine fällt dieser Stapler unter die Versicherbarkeit nach ABMG (im Volltext etwas sperrig: „Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“) – in Abgrenzung zu stationären Maschinen, deren Versicherungslösung die AMB („Maschinenversicherung von stationären Maschinen“) darstellt.

Andreas KnittelAndreas KnittelProduktmanager Technische Versicherungen bei HDI Versicherung AG

In der möglichen Änderbarkeit des Arbeitsortes liegt auch der unterschiedliche Deckungsumfang der Sparten begründet: gelten stationäre Maschinen auch als versicherte Sachen der Inhaltsversicherung, gilt dies bei fahrbaren Maschinen nicht (oder nur temporär).


2) Was umfasst die Sparte?

Als einzige Deckung für fahrbare Maschinen ohne Hilfe einer Inhaltsversicherung ist der anzustrebende Umfang der einer „Volldeckung“: Eine Allgefahrendeckung inklusive klassischer Gefahren (wie Brand, Blitzschlag, Explosion oder Überschwemmung), Unfallereignisse oder in der Sachdeckung ungewöhnlicher Gefahren (wie einfacher Diebstahl –nach Vereinbarung!- oder Vandalismus).

Dies beinhaltet ebenso die inneren Betriebsschäden (Ausnahme hier: elektronische Bauelemente), Bedienungsfehler und Konstruktions- oder Materialfehler.

Bietet der Versicherer aufgrund Alter oder Zustand der Maschine keine Volldeckung an (oder wünscht der Versicherungsnehmer eine günstigere Absicherung), kann bei fahrbaren Maschinen auf alternative Deckungsformen zurückgegriffen werden:

  • Kaskodeckung (genereller Ausschluss innerer Betriebsschäden durch Vereinbarung der Klausel „TK 3252“)
  • Maschinenteilversicherung (kurz: MTV)

Die MTV beschränkt den Versicherungsschutz auf folgende ausgewählte benannte Gefahren:

  • Brand / Explosion
  • Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung (eingeschränkt!)

  • Sturm, Hagel, Blitzschlag 

  • Überschwemmung

  • Bruchschäden an der Verglasung der versicherten Sachen.

Ersetzt werden im Teilschadenfall die Wiederherstellungskosten und im Totalschadenfall der Zeitwert der Maschine.

Bei der Festlegung des Versicherungsortes gilt es, gut aufzupassen: Als Versicherungsort gelten nur die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. Gut beraten, wer hier von vornherein umfangreich denkt: Deutschlandweit? …oder besser noch „EU-weit“?

3) Was umfasst sie nicht?

Plant der Versicherungsnehmer, sich am Tunnelbau zu beteiligen oder mit seinem Kran auf schwimmenden Pontons zu operieren, sollte er dies mit seinem Versicherer vorab besprechen. Folgende Gefahren und Schäden gelten nämlich nur nach zusätzlicher –expliziter! - Vereinbarung versichert:

  • a) Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub

  • b) Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage

  • c) durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen.

  • d) gewerbsmäßige Vermietung von Bau- oder Landwirtschaftlichen Maschinen

Generelle Ausschlüsse wie Krieg, bestehende Mängel, betriebsbedingten Verschleiß etc. gibt es natürlich auch, diese können auch nicht abbedungen werden.

Welche Entwicklung gibt es?

Der GDV als Entwickler der allgemeinen Bedingungswerke staunt vermutlich nicht schlecht, wenn er sieht, was die Versicherer in ihre Leistungsversprechen packen: GAP-Deckung (Ausgleich der Entschädigung zum Finanzierungbetrag), erweiterte Neuwertschädigung, Mitversicherung von „Sachen im Gefahrenbereich“, Anmietkosten für Aushilfsmaschinen und vieles mehr runden die pauschalen Deckungen einiger Versicherer derzeit ab.

Uneingeschränkte Deckung für Unterschlagungsschäden ist besonders für Vermieter wichtig, für alle Branchen darüber hinaus Deckungskomponenten hinsichtlich Mehrkosten für nachhaltiges Verhalten. In eine zeitgemäße Deckung gehören weiterhin Feuerlöschkosten, Schadensuchkosten sowie Mitversicherung von Zusatzgeräten und Reserveteilen. Neuerdings gibt es erste Deckungserweiterungen, die speziell auf die E-Mobilität abstellen und die Risiken in besonderer Weise würdigen. Denn auch im Maschinenbereich nimmt die Anzahl rein elektrisch betriebener Bau- oder Landmaschinen zu.

Beliebt sind pauschale Maschinenpark- und Händlerdeckungen:

  • Einfach ➔ pauschale Versicherung aller Maschinen
  • Praktisch ➔ Abrechnung einzig mittels Umsatz 

  • Gut ➔ recht weitgehende Deckungsinhalte.

Abschließend: Nach den turbulenten Jahren der Inflations- und „sonstigen“ Preisentwicklung sollten die Versicherungssummen kritisch hinterfragt werden. In der großen Familie der fahrbaren Maschinen haben sich einige Zweige höchst unterschiedlich entwickelt, auch hinsichtlich der Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen und –teilen. Überholt der Versicherungswert die vereinbarte Versicherungssumme, wird im Schadenfall eine Unterversicherung angerechnet.

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