Die Arag schätzt den Sachverhalt jedoch ein wenig anders ein: und fühlt sich keineswegs als unterlegene Partei. "Der BGH hat am 31.03.2021 über eine Revision der Verbraucherzentrale und eine Anschlussrevision unseres Hauses entschieden und beide Revisionen zurückgewiesen", heißt es in einem Statement des Versicherers. Damit habe sich die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf (LG) und des OLG Düsseldorf bestätigt: "Wir selbst waren bei der nun durch den BGH bestätigten Entscheidung des LG Düsseldorf nur zu einem kleinen Teil unterlegen". Das rheinländische Gericht urteilte am 25.09.2018 (Az.: 1 O 55/17).

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Es geht um drei Worte

Grundsätzlich habe die Verbraucherzentrale die sogenannte Darlehenswiderrufsklausel moniert: beziehungsweise, wie darin die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalles insgesamt geregelt werde. Damit hatte der Verbraucherverband keinen Erfolg: die beanstandende Klausel sei ausreichend transparent und somit wirksam. In den betreffenden Klauseln müsse die Arag nun lediglich die drei Worte "durch den Gegner" streichen, berichtet der Versicherer gegenüber dem Versicherungsboten. Eben, weil es für das Vorliegen des Versicherungsfalls unerheblich sein müsse, was die Gegenpartei für Argumente vortrage.

Unter anderem findet sich in den Ausschlüssen der ARB auch folgende Formulierung: "Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehns- oder Versicherungsvertrag geschlossen und üben ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht aus mit der Begründung, bei Abschluss des Darlehns- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt worden zu sein. Das gilt auch dann, wenn Widerruf oder Widerspruch nach Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen".

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Die ARAG betont: "Der Versicherungskunde hat uns zum Zwecke der Deckungsprüfung vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Erfüllt er diese Verpflichtung, wirkt sich die Streichung der drei Worte im Ergebnis praktisch nicht aus". Ob das tatsächlich so ist, werden in konkreten Rechtsstreiten die Gerichte klären müssen: Die Verbraucherzentrale kommt, wie bereits erläutert, zu einer anderen Einschätzung.

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