Für die Geschäftsführer einer Gesellschaft bedeutet die Entscheidung des BGH gleichzeitig, dass sie zukünftig deutlich stärker auf D&O-Versicherungen zurückgreifen sollten, um etwaige persönliche Haftungsrisiken im Rahmen einer Insolvenz zu vermeiden, dies gilt beidseitig, wobei der BGH auch klargestellt hat, dass mit Blick auf die Außenhaftung der Deckungsschutz insbesondere im Interesse des Unternehmens liegt.

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D&O und Strafrechtsschutz

Das strikte Trennungsgebot von Rechtsschutz und D&O wird bei den Insolvenzfällen mehr als offenkundig, da in vielen Fällen parallel zu den Haftungsverfahren auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, diverse Konkurs-Strafdelikte und dann am Ende auch immer der nur vorsätzlich begehbare Untreue-Tatbestand nach § 266 StGB im Raum steht. Neben der wissentlichen Pflichtverletzung als Ausschlussgrund für eine D&O-Versicherung tritt dann der Vorsatzausschluss auf das Parkett, bei Verurteilung zu einer vorsätzlichen Tatbestandserfüllung (§ 283 StGB Bankrott ff.) erlischt der D&O-Deckungsschutz. Dies gilt dann auch für die Spezial-Straf-Rechtsschutzpolicen, die vom Vorbehaltsdeckungsmodus in den Regressmodus schalten müssen und die sehr hohen Verteidigungskosten (i.d.R. auf Stundenhonorarbasis) vom verurteilten Unternehmensleiter zurückverlangen.

Die Koordination der strafrechtlichen Verteidigungsstrategie zur Vermeidung derartiger persönlicher Haftungsfolgen ist daher im höchsten Interesse des versicherten Geschäftsführers oder auch Vorstandes. Da in diesen Fällen häufig auch mit fristlosen Kündigungen agiert wird, tritt zusätzlich der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz auf die Bühne, um auch diese, häufig taktisch gewählte Vorgehensweise von Gesellschaftern, Aufsichtsräten und Insolvenzverwaltern, ggf. mit Urkundenprozessen abzuwehren. Selbst die Gesellschafter und Insolvenzverwalter müssen bei ihrer rechtlichen Vorgehensweise bedenken, welche möglichen Folgen sich für den D&O-Deckungsschutz ergeben. Im Extremfall führt der eigene Sachvortrag eines vorsätzlichen Bankrotts, begleitet durch eine Strafanzeige und entsprechende Verurteilung, was viele Jahre dauern kann, zum Leistungsausschluss. Gerade der Vorsatznachweis wird aber in den hier in Rede stehenden Antrag-Verschleppungsfällen immer sehr schwierig sein, insbesondere in den Covid-19 Pandemiefällen, die mit Auslauf der Schutzgesetze zur Anmeldepflicht auf die Konkursgerichte zurollen werden. Insoweit wird hier nicht nur auf Rechtsschutz eine Schadenwelle zulaufen, sondern auch auf D&O-Versicherer.

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