Sich die Rechte aus einer D&O-Police des Unternehmens zu sichern, ist eine Fragestellung für den Dienstvertrag des Organs. Oder auch die Möglichkeit einer persönlichen D&O-Police für Geschäftsführer, deren Kosten sodann über die Vergütungsregelungen und vereinbarten Nebenleistungen (Versicherungspakete) dann zu berücksichtigen sein würden, ist eine Option aus Sicht der Geschäftsführer. Und auch das Wesen der D&O, zunächst mögliche Ansprüche gegen die versicherten Organe abzuwehren, stößt bei den Innenhaftungsfällen vielerorts auf Unkenntnis bzw. Unverständnis. Gar nicht bekannt ist, dass nicht substantiierte, aus der Luft gezogene Vorwürfe in Kündigungs- und Haftungsklageverfahren, am Ende auch die beauftragenden Aufsichtsräte oder Gesellschafter in die Haftung bringen können, oder gar - wie in einem Bankenfall - zu einer Verurteilung eines Aufsichtsratsvorsitzenden wegen Untreue zum Nachteil des Instituts führt, mit voller Regressierung aller Verfahrenskosten durch den Vorstand des Instituts.

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Insgesamt ist aufgrund der hier im Ergebnis versichertenfreundlichen BGH-Entscheidung eine deutlich ansteigende Fallzahl von Gerichtsverfahren zur Geschäftsführerhaftung im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren zu erwarten, die dann aufgrund der strafrechtlichen Parallelverfahren einer besonderen anwaltlichen Betreuung und Steuerung (Koordinationsanwalt) bedürfen.

Andererseits eröffnet die Entscheidung weitere Ansprache- und Vertriebschancen in Bezug auf den Spezial-Straf-Rechtsschutz als Unternehmens- oder auch Individuallösung, als auch den hier sehr wichtigen Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, der ggf. durch eine Vermögensschaden-Rechtsschutzdeckung zur Schonung der D&O-Deckungssumme zusätzlich zugunsten des Vorstandes/Geschäftsführers abgeschlossen werden könnte. Hiermit wird deutlich, dass die ganzheitliche Risikobetrachtung noch mehr in den Fokus der Beratung zu D&O-, Vertrauensschaden- und Rechtsschutzversicherungen aus Sicht von Unternehmen und Unternehmensleitungen gestellt werden muss.

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