Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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  • Ärztliche Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes der Arbeit fern bleiben muss
  • Fehlende alternative Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten
  • das Kind ist nicht älter als 12 Jahre (gilt nicht bei Kindern mit Behinderung)

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist auf zehn Tage im Jahr beschränkt. Im Fall von mehreren Sorgeberechtigten hat jeder Elternteil zehn Tage zur Verfügung, die auch an den anderen Elternteil übertragen werden können.

Allerdings dürfte bei einer Erkrankung des Kindes gleichzeitig zumindest Quarantäne für den Arbeitnehmer angeordnet werden, sodass auch Verdienstausfall begehrt werden kann.

Können beide Elternteile das Kind zu Hause betreuen?

Ist eine Betreuung von Kindern notwendig, weil keine alternativen Betreuungsangebote bestehen, so ist es ausreichend, dass ein Elternteil zur Pflege des Kindes zu Hause verbleibt, denn hierdurch ist die Betreuung sichergestellt.

Geben beide Eltern gegenüber ihren Arbeitgebern an, Kinder betreuen zu müssen, können erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung, drohen.

Bekomme ich als Selbstständiger eine Entschädigung bei behördlicher Betriebsschließung?

Sofern der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung eingestellt werden muss, erhält der Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Auch hier ist ein entsprechender Antrag beim Gesundheitsamt binnen drei Monaten zu stellen.

Die Entschädigung erstreckt sich auf nicht gedeckte Betriebsausgaben, wie zum Beispiel Miete oder auch die Fortzahlung von Vergütungen im Krankheitsfall.

Auch Verdienstausfall kann innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge vom Arbeitgeber verlangt werden.

Zu prüfen wäre auch, ob der Arbeitgeber eine Betriebsausfallversicherung unterhält, die im Fall einer Pandemie etwaige Schäden abdeckt.

Muss ich auf der Arbeit Schutzkleidung tragen?

Denkbar ist, dass der Arbeitgeber zum Schutz seiner Beschäftigten anordnet, dass Mundschutz und Handschuhe getragen werden müssen.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entsprechende Schutzausrüstung bereitstellen, was aufgrund der Knappheit insbesondere von Mundschutz allerdings wenig praktikabel erscheint.

Für alle Betroffenen gilt:

  • Häufiges und gründliches Händewaschen für mindestens 20 Sekunden
  • Abstand von 2 Metern einhalten
  • Niesen und Husten nur in die Armbeuge
  • Nur Einmaliges Benutzen von Taschentüchern
  • Verzicht auf Handschlag

Als nicht hilfreich wurden folgende Maßnahmen erachtet:

  • Mundschutz schützt nicht vor Ansteckung; kann aber helfen andere anzustecken, wenn man selbst infiziert ist
  • Desinfektionsmittel sind nur sinnvoll, wenn mindestens die Produktangabe „begrenzt viruzid“ bzw. „gegen behüllte Viren“ enthalten; andernfalls helfen diese Mittel nur gegen Bakterien

Wichtig!

Sollten Sie unter Fieber, trockenem Husten und Schnupfen leiden, gehen Sie nicht unangemeldet zum Arzt: Sie könnten andere anstecken. Bitte setzen Sie sich zunächst telefonisch mit Ihrem Hausarzt oder dem ärztlichen Bereitschaftsdienst in Verbindung.

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Meiden Sie den Kontakt zu anderen Personen. Gehen Sie nicht zur Arbeit, bevor Sie nicht ärztlich untersucht wurden.

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