Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Versicherer ihre Kundinnen und Kunden umfassender informieren, was ihre Lebensversicherung aktuell wert ist. Denn der Gesetzgeber hat im letzten Jahr die Anforderungen verschärft, welche Infos eine sogenannte Standmitteilung verpflichtend beinhalten muss. Darauf macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem aktuellen April-Journal 2018 aufmerksam.

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Verbraucher sollen einschätzen können, was ihr Vertrag wert ist

Konkret geht es um die Standmitteilungen gemäß § 155 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ein solches Dokument müssen die Versicherer mindestens einmal pro Jahr an alle Verbraucher verschicken, die eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung besitzen. Dabei ist es den Anbietern freigestellt, ob sie ihre Kunden per Post oder Email informieren. Wichtig ist nur, dass sie in Textform übermittelt wird.

Die Verbraucherzentralen hatten wiederholt kritisiert, dass diese Mitteilungen nicht transparent und informativ genug sind. Unter anderem würden sie nicht aufzeigen, wie viel Geld einem Sparer zustehe, wenn er sich vorzeitig von seinem Vertrag trennt. Tatsächlich lieferte die Politik und hat im Juli letzten Jahres beschlossen, dass den Versicherern strengere Pflichten auferlegt werden. Diese treten nun zum 1. Juli in Kraft.

Verpflichtende Infos: Rückkaufswert, Beitragsfreistellung und garantierte Überschüsse

Neu ist zum Beispiel, dass der Versicherer nun auch den Rückkaufswert der Lebensversicherung ausweisen muss: also wie viel Geld dem Versicherten zusteht, wenn er den Vertrag aktuell kündigen würde. Ebenfalls muss die Mitteilung nun beinhalten, wie viel der Sparer bei Vertragsablauf erhalten würde, wenn er seine Police beitragsfrei stellt und fortan keine Prämien mehr zahlt.

Auch stellt die Neufassung klar, dass der Versicherer bezüglich der Überschussbeteiligung mitteilen muss, „inwieweit diese … garantiert ist“. Hier hatten Verbraucherschützer bemängelt, dass die Anbieter nicht transparent genug kommunizieren, welche Überschussanteile dem Kunden verpflichtend zustehen und welche -abhängig vom Kapitalmarkt- freiwillig gezahlt werden. Im unten stehenden Kästchen findet sich die Neufassung des entsprechenden Paragraphen.

Darüber hinaus ist für Verträge, die ab dem 1. Juli abgeschlossen werden, die Summe der bisher gezahlten Beiträge zu nennen. So sollen die Verbraucher noch besser einschätzen können, wie viel Geld sie eigentlich in ihren Vertrag einzahlen.

Diese Informationen muss eine Standmitteilung nach §155 VVG nun verpflichtend beinhalten. Quelle: BaFin Journal 04/2018

“Informationsbedürfnis in der Lebensversicherung hat sich erhöht“

Die BaFin hebt in ihrem Magazin noch einmal hervor, warum es wichtig ist, dass die Kunden umfassend und regelmäßig über den Status Quo ihrer Lebensversicherung informiert werden. So sollen diese Dokumente eine Entscheidungsgrundlage bieten, ob der Versicherungsnehmer seinen Vertrag unverändert weiterführt, anpasst oder gar kündigt.

Die BaFin erklärt: „Ein Grund für eine Anpassung des Vertrags kann eine veränderte finanzielle Situation des Verbrauchers sein, beispielsweise wenn dieser wegen Arbeitslosigkeit, eines Berufswechsels oder einer Umschulung mehr oder weniger Geld zur Verfügung hat. Auch die persönliche Situation kann sich zum Beispiel durch Hochzeit, Kinderzuwachs oder Scheidung ändern und einen erhöhten oder reduzierten Absicherungsbedarf mit sich bringen“.

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Weiter heißt es, schließlich könne neben diesen individuellen Gründen auch die Entwicklung des Kapitalmarkts dazu führen, dass ein Kunde seinen Vertrag neu bewertet. „Die anhaltende Niedrigzinsphase führt teilweise zu deutlich geringeren Ablaufleistungen als noch bei Vertragsabschluss prognostiziert. Allein der letztgenannte Grund hat in den vergangenen Jahren das Informationsbedürfnis der Kunden und damit die Bedeutung der regelmäßigen Vertragsmitteilungen erhöht“, schreibt die BaFin.

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