Insgesamt wurden in der bundesweiten Kampagne gegen das Schnellfahren respektive für die Kassen der Kommunen vom sechzehnten bis siebzehnten April neunzigtausend Raser von der Polizei registriert. Im Bundesland Bayern wurde der „Blitzmarathon“ auf eine ganze Woche ausgedehnt, dabei wurden sechsundzwanzig Geschwindigkeitsverstöße aufgenommen, wie das Nachrichtenportal haufe.de berichtet.

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Arbeitgeber fordert Termintreue, also Raserei

Die Gründe für das schnelle Fahren sind vielfältig. Sehr oft hört die Polizei das Argument, die Eile sei vom Arbeitgeber gefordert. Und ganz falsch ist das wohl nicht. Dezidiert aufgefordert, alle Tempolimits zu brechen, werden wohl die wenigsten Angestellten. Aber subtil ist der Druck doch hoch, wenn Liefertermine eingehalten werden sollen oder Pünktlichkeit trotz Stau und Parkplatznot oberste Priorität haben. Dann helfen nur noch schnelles fahren, falsch parken und Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Lenkzeiten.

Bußgelder in Folge eigenbetrieblicher Interessen des Arbeitgebers

Es war lange nicht klar, ob die vom Arbeitgeber übernommen Strafen beispielsweise in Fällen von Termindruck als Arbeitslohn zu rechnen seien. Keinen Arbeitslohncharakter haben vom Arbeitgeber gewährte Vorteile, solange sie sich bei einer objektiven Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung erweisen, sondern allein als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, sprich bei Zeitvorgaben und ähnlichem. Das heißt also, wenn ein Angestellter in Folge überwiegend eigenbetrieblicher Interessen des Arbeitgebers rast, damit Kosten verursacht und diese vom Chef übernommen werden, dann hat das mit einer Lohnzahlung nichts zu tun.

Mahngelder als Arbeitslohn: Urteil des BFH

Mit dem Urteil vom siebten Juli 2004 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) noch entschieden, dass es sich nicht um einen Arbeitslohn handelt, wenn ein Paketzustelldienst aus in erster Linie betrieblichem Interesse Verletzungen des Halteverbots seiner angestellten Fahrer provoziert und entsprechend für die Zahlung von Verwarnungsgeldern aufkommt.

Ein ähnlicher Fall wurde zuletzt am vierzehnten November 2014 entschieden. Hier hatte eine Spedition die Bußgelder übernommen, die ihren Fahrer wegen Lenkzeitüberschreitungen sowie durch die Nichteinhaltung von Ruhezeiten aufgelastet worden waren. Allerdings hatte die Spedition dabei keine Lohnsteuer einbehalten. Der BFH entschied hier, in Verweis auf seine frühere Rechtssprechung, auf Arbeitslohn. Somit entschied das Gericht, dass bei rechtswidrigen Taten im Straßenverkehr, also Fahren mit zu hoher Geschwindigkeit, zu hohe Lenkzeiten oder falsches Parken von einer beachtlichen Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung nicht die Rede sein kann.

Steuerpflicht für Bußgelder

Inzwischen ist die Entscheidung über den Zusammenhang von betrieblich notwendigen Regelverstößen und Zahlungen durch den Arbeitgeber veröffentlicht worden und findet seine Anwendung bei der Finanzverwaltung. (BStBl 2014 II S. 278). Übernimmt ein Arbeitgeber Bußgeldzahlungen, dann verpflichtet er sich gleichsam, der Steuerpflichtigkeit dieser Zahlungen zu entsprechen. Irrelevant ist hierbei, ob der Arbeitgeber gezielt oder versteckt ein solches verkehrswidriges Verhalten provoziert oder angewiesen hat.

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Außerdem interessant: Die Sozialversicherung entschied, dass eine generelle Bewertung der vom Arbeitgeber getragenen Buß- und Verwarnungsgelder als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt ebenso für das Beitragsrecht übernommen werden kann. (Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 9.4.2014 unter Nr. 4).

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