Wer in den Urlaub fährt, der kann sein Haustier nicht immer und überallhin mitnehmen. Die Lösung für dieses Problem kann ein professioneller Betreuer sein, der das Tier füttert und pflegt, solange sich Herrchen und Frauchen am Strand aalen oder auf Bergtour gehen. Doch dürfen die Kosten für die Haustierbetreuung von der Steuer abgesetzt werden? Mit dieser Frage musste sich aktuell das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigen – und fällte ein verbraucherfreundliches Urteil.

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Finanzamt wollte Kosten für Haustierbetreuung nicht erstatten

Vor dem Düsseldorfer Finanzgericht hatte ein Ehepaar geklagt, das sich eine Hauskatze in der gemeinsamen Wohnung hält. Weil sie oft auf Reisen sind, beauftragten sie eine professionelle Tier- und Wohnungsbetreuung, damit sie regelmäßig nach der Katze sehen und das Tier füttern. Den hierfür fälligen Betrag von 302,90 Euro wollten sie als „haushaltsnahe Dienstleistung“ bei der Steuererklärung geltend machen.

Das Finanzamt aber lehnte die Erstattung der Kosten ab, wie die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. mit Sitz in Gelsenkirchen berichtet. In der Begründung berief sich die Behörde auf das Bundesministerium der Finanzen. Dieses hatte die Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen. Die Katzenbesitzer zogen daraufhin vor Gericht und klagten auf Anerkennung der Versorgungsleistung.

Katzen sind dem Haushalt zuzurechnen

Die Düsseldorfer Richter entschieden schließlich zugunsten der Tierhalter. Das hat auch mit einer begrifflichen Unschärfe des Steuerrechts zu tun. So sei der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ zwar gesetzlich nicht näher bestimmt. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören jedoch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und die in regelmäßigen Abständen anfallen.

Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, seien dem Haushalt zuzurechnen, führten die Richter weiter aus. Tätigkeiten wie Reinigen des Katzenklos, das Füttern der Tiere sowie sonstige Beschäftigungen fallen regelmäßig an und werden üblicherweise von dem Halter oder anderen Familienmitgliedern ausgeführt. Somit gehöre die Katzenhaltung zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, womit die steuerliche Absetzbarkeit gegeben sei (Az. 15 K 1779/14).

Es mag den Tierhaltern im Herz weh tun, dass Katzen dem Hausrat zugerechnet werden und damit als Sache gelten, ähnlich wie der Schrank oder der Fernseher. Aber der Vorteil liegt auf der Hand: nach dem Düsseldorfer Richterspruch ist die Betreuung der Katze steuerlich absetzbar. Das dürfte auch für andere Kleintiere wie Karnickel oder Meerschweinchen gelten, die üblicherweise dem Hausrat zugerechnet werden.

Absetzbarkeit ist an Bedingungen geknüpft

Damit die Haustierbetreuung als „haushaltsnahe Dienstleistung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Punkte erfüllt sein. Zum einen muss die Betreuung der Fellnase im eigenen Haushalt erfolgen. Zum anderen muss eine Rechnung vorliegen und das Geld per Überweisung getätigt worden sein, damit das Finanzamt positiv entscheidet. Angesetzt werden können nur die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht aber die Kosten für Futter und Materialien.

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Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der Rechtsstreit wurde an den Bundesfinanzhof in München weitergereicht und ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 13/15 anhängig. Dort hoffen nun die Tierfreunde auf eine Bestätigung des Urteils – und die Chancen stehen scheinbar nicht schlecht. „Uns hat das Urteil nicht überrascht. Die Argumentation ist schlüssig. Ich könnte mir vorstellen, dass im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof das Düsseldorfer Urteil bestätigt“, sagt Timo Bell, geschäftsführender Vorstand der Lohnsteuerhilfe, auf der Webseite des Vereins.

Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V.

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