Mitte Juli 2014 ist im Bundesrat eine Veränderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) verabschiedet worden, damit der neue Paragraph 34h GewO („Honorarberatung“) zum 01.08.2014 in Kraft treten konnte.

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Dabei wurde im Windschatten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) der neue Paragraph 12a FinVermV um eine weitere Vorschrift ergänzt, die quasi unbemerkt geblieben ist. Das ist umso bedenklicher, weil die Neuregelung bereits seit dem 01.08.2014 auch schon anzuwenden ist – und 34f-Vermittler daran gebunden sind.

Informationspflicht über Zuwendungen Dritter

Die Vorschrift in §12a Nr. 2 FinVermV besagt, dass der 34f-Vermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

Diese grundsätzliche Information des Kunden ist nun „nach vorn gerutscht“ und muss nur einmal vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs erbracht werden. Bei den folgenden Beratungen ist dies nicht noch einmal notwendig.

“Tempo der Neuregelungen bleibt abenteuerlich“

Die Geschwindigkeit, mit der neue Vorschriften und Gesetze für Vermittler derzeit von der Bundesregierung verabschiedet werden, stößt beim Bundesverband für Finanzdienstleistungen (AfW) auf Kritik.

„Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich. Auch der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ist unvertretbar gering geworden“ so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher, der darauf hinweist, dass die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 25.07., also gerade mal 7 Tage vor dem Inkraftreten, erfolgte. Auch das Lebensversicherungsreformgesetz wurde in Rekordzeit durchgewunken.

Konkret heißt es in der Verordnung über Finanzanlagenvermittlung (FinVermV, Quelle: Bundesgesetzblatt):

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Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a
Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder - vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form da rüber zu informieren,

  • 1. ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
  • 2. ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.“
AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung

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