Deckungszusage als notwendiges Instrument für Vermittler

Die vorläufige Deckung ist ein Vertragsverhältnis im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), bei dem dem Versicherten Versicherungsschutz schon vor Zahlung der ersten Prämie gewährt wird. Üblich ist sie insbesondere bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, wie zum Beispiel der Kfz-Haftpflichtversicherung. Doch auch darüber hinaus kann sie gewährt werden. Ein sinnvolles Instrument, um die Rechte der Verbraucher bei Vertragsabschluss zu stärken.

Wichtig für eine Wahrung der Rechtssicherheit bei einer solchen Zusage ist die klare Rollenunterscheidung von Makler, Vertreter und Versicherer. Der Vertreter kann den Versicherer binden, dieser muss demnach für die Zusage durch den Vertreter einstehen. Eine Deckungszusage kann für Versicherungsvertreter folglich mit dem Risiko eines Regressverfahrens durch das Versicherungsunternehmen verbunden sein.

Gibt der Makler eine vorläufige Deckung, ohne eine Vollmacht zu haben, dann wird direkt vom Versicherungsnehmer aufgrund falscher Beratung Schadenersatz in Anspruch genommen. Ein Regressverfahren an sich gibt es also bei einem Makler nicht, denn wenn der Makler keine Vollmacht für die Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage hat, bindet das den Versicherer nicht. Demnach muss er nicht leisten.

Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeits- und Versicherungsrecht bei der Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB, weist darauf hin, dass eine vorläufige Deckungszusage nur im Rahmen der bestehenden Vollmachten erfolgen kann: „Je nachdem ob man Makler mit Abschlussvollmacht ist oder Vermittler mit besonderen Vollmachten, vor Ausstellung einer vorläufigen Deckung muss der jeweilige Vermittler prüfen, ob er überhaupt eine vorläufige Deckung erteilen kann.“

Wittig betrachtet eine vorläufige Deckungszusage als extrem wichtig, weshalb sie zum täglichen Handwerkszeug eines Versicherungsvermittlers gehören sollte. „Kann der Makler oder Vermittler eine vorläufige Deckung erteilen, sollte davon jederzeit und umfänglich Gebrauch gemacht werden, um erstens kurzfristig eintretende Schäden abzusichern und natürlich auch zweitens dem Kunden besten Service zu bieten“, so Wittig. Dabei gelte es aber zu beachten, nach der vorläufigen Deckung rechtzeitig für einen abschließenden Versicherungsschutz zu sorgen und die Frist nicht zu verpassen. Meist sind diese zeitlich begrenzt und müssen entweder rechtzeitig verlängert werden oder der Versicherungsantrag muss rechtzeitig beim Versicherer eingehen. Die Fristenüberwachung stelle daher ein großes Problem dar.

Wann kommt es zu Regressfällen?

Trotz der verbundenen Risiken, ist zunächst einmal eine steigende Tendenz von Regressfällen durch die Deckungszusagen nicht unbedingt spürbar. Laut Wittig kommen Regressprozesse nur in Betracht, wenn ein Vermittler ohne Vollmacht vorläufige Deckungen verspricht und der Versicherer letztlich dann für die vorläufige Deckung einstehen muss (nicht bei Maklern). Wenn im Rahmen der Vollmacht die vorläufige Deckung erteilt wird gibt es auch keine Regressprozesse.

Die Versicherungsvermittler müssen demnach genau wissen, für welche Risiken sie vorläufige Deckungen erteilen dürfen und wie das Vorgehen ist. Wichtig ist folgende Fragen zu klären: Muss vor direkter Zusage beim Versicherungsnehmer in der Direktion die Zustimmung eingeholt werden? Muss die vorläufige Deckung von der Direktion ausgesprochen werden? Muss die Antragsabteilung die vorläufige Deckung absegnen? Bis zu welchen Summen dürfen vorläufige Deckungen erteilt werden? Die Gefahr steigt außerdem bei lediglich mündlich getroffenen Vereinbarungen.

„All das sollten Versicherungsvermittler mit den Versicherern so abstimmen, dass es nicht zu Missverständnissen kommt. Die Kundenbindung nach Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage ist natürlich sehr viel höher als wenn man den Kunden wochenlang auf heißen Kohlen sitzen lässt bis letztendlich das Ergebnis der Risikoprüfung feststeht.“