Mehrfachagenten dürfen nicht mit ihrer Unabhängigkeit werben - auch wenn sie als Vertreter für mehrere Versicherer tätig sind. Darauf macht aktuell der Fachanwalt Björn Thorben M. Jöhnke in einem Beitrag für dasinvestment.com aufmerksam. Wirbt ein Agent, damit, dass er unabhängig berate, bedeute dies eine Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 Absatz 1 UWG). Das hat das Landgericht Hamburg mit zwei Urteilen bestätigt.

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Nicht im Lager des Kunden

In einem der Rechtsstreite hatten Mehrfachvertreter auf ihrer Webseite und in Social Media mit dem Slogan „unabhängiger Versicherungsagent, Finanzberater und Versicherungsberater“ geworben, wie die Kanzlei Jöhnke und Reichow berichtet. Die Vermittler verfügten über eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO, darüber hinaus als Finanzanlagenvermittler nach § 34f und als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i. Eine Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein, fehlte hingegen.

Das Vermittlerbüro verzichtete zunächst freiwillig darauf, mit dem Begriff „Versicherungsberater“ zu werben: wenig verwunderlich, ist dies doch ein gesetzlich geschützter Begriff. Nur wer über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) verfügt und gegen Honorar berät, darf sich so nennen.

Doch auch die Formulierung „unabhängiger Versicherungsagent“ wurde dem Vertrieb durch das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25.06.2020 untersagt. Hierdurch werde der falsche Eindruck erweckt, dass die beklagten Dienstleister rechtlich im Lager des Kunden tätig seien, während sie als Mehrfachagentin tatsächlich im rechtlichen Lager des Versicherers stünden, führt die Kanzlei aus. Äußerungen wie „unabhängige Versicherungsagenten“ oder „unabhängige Spezialisten“ seien entsprechend geeignet, Verbraucher über die Eigenschaften des Unternehmens zu täuschen (Az. 327 O 445/19).

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Versicherungsvertreter -zu denen auch Mehrfachagenten bzw. Mehrfirmenvertreter- gehören, sind "nach der gesetzlichen Definition des Paragraf 59 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) im Auftrag der verschiedenen Versicherungsgesellschaften tätig", erklärt Rechtsanwalt Jöhnke. Sie sind damit eben nicht unabhängig. Denn "unabhängig" bedeute, dass der Vermittler dem Versicherungsnehmer gegenüber vertraglich verpflichtet sei. Bei Zuwiderhandlung müssen die verklagten Vertreter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder gar Ordnungshaft befürchten.

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