Mit Inkrafttreten des neuen § 34 f Gewerbeordnung zum 01. Januar 2013 kamen Berufsausübungsregeln auf Vermittler von Investmentfondsanteilen und Geschlossenen Beteiligungen zu, die weit über die bisher erforderliche Gewerbeanmeldung im Rahmen des § 34 c GewO hinaus gehen. Zum neuen "Regelwerk" zählt auch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Darin ist eine Prüfpflicht festgeschrieben (§ 24 FinVermV), die jenen Regularien der weggefallenen § 16 und 17 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sehr ähnlich sind.
Demnach soll die jährliche sowie anlassbezogene Vorlage von Prüfungsberichten bei der zuständigen Erlaubnisbehörde die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch die Finanzanlagenvermittler sicherstellen.

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Vermittler müssen nun auf eigene Kosten die Prüfung für das abgelaufene Kalenderjahr durchführen lassen. Der Umfang der zu prüfenden Pflichten hat sich gegenüber den früher geltenden Vorgaben des § 16 MaBV erhöht, da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung eine Reihe von zusätzlichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten enthält. Dazu gehören u.a., ob der Vermittler dem Kunden seine Statusinformationen nachweisbar und vollständig mitgeteilt hat, das Informationsblatt übergeben wurde, die notwendigen Informationen vom Anleger erfragt wurden und das Beratungsprotokoll vorliegt.

Durch die Streichung der Pflicht der Prüfberichtvorlage nach der MaBV zum 31.12.2012 und die erstmalig für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmende Prüfung nach der FinVermV ist eine gesetzliche Lücke entstanden. Darauf hatte der AfW hingewiesen. Nun findet Auffassung des AfW ihre offizielle Bestätigung. Der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht hat sich auf seiner letzten Sitzung mit diesem Thema befasst und sich nun auch dafür ausgesprochen, die Prüfpflicht für 2013 auszusetzen. Vermittler müssen daher bis 31.12.2013 keinen Prüfbericht abgeben bzw. haben bei Untätigkeit auch keine Negativerklärung an die hierfür noch zuständigen Stadt- und Landkreise zu übermitteln. Vermittler, die bislang noch keine Prüfberichte oder Negativmitteilungen abgegeben haben, müssen keine Sanktionen durch die Behörden fürchten. Bereits erstellte Prüfberichte können selbstverständlich abgegeben werden.

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