2021 stellte Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin fest, dass „die Gewerbeüberwachung in Berlin nur unzureichend wahrgenommen wird“. Einige „sensible Gewerbebereiche“ würden überhaupt nicht überwacht, hieß es in der Untersuchung. Namentlich wurden Immobilienmakler, Güterhändler und Finanzanlagenvermittler genannt.

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Das sollte sich ändern - und tatsächlich: Ein AfW-Mitglied bekam überraschenden Besuch von der Polizei. Denn die ist in Berlin auch für die Gewerbeüberwachung zuständig. Andernorts übernehmen beispielsweise Ordnungsämter diese Aufgabe. Das AfW-Mitglied stand aus Termingründen keinem spontanen Polizeibesuch zur Verfügung und erhielt deshalb folgende Mail:

bei dem von Ihnen angemeldeten Unternehmen … handelt es sich um einen Gewerbebetrieb mit Erlaubnissen gemäß § 34d, § 34c, § 34i und § 34f Gewerbeordnung (GewO), welche unter die Gewerbeüberwachung (Auskunft- und Nachschaurecht) nach § 29 Gewo fallen. Die Gewerbeüberwachung liegt im Land Berlin bei der Zuständigkeit der Berliner Polizei (vgl. Nr. 23 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben aus dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin). Die spontane und anlasslose Überwachung der Gewerbetreibenden dient dem Ziel der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Berliner Wirtschaft (u.a. Schutz vor unlauterer Konkurrenz) sowie der Gewährleistung des Verbraucherschutzes.


Da Sie letzte Woche bei unserem Antreffen in Ihren Geschäftsräumen …. keine zeitliche Verfügbarkeit hatten, würde ich gerne mit Ihnen einen Termin für eine Gewerbekontrolle vereinbaren – dazu würde ich Ihnen gerne … 2024 um 14:30 Uhr vorschlagen.


Im Rahmen des Termins werden wir über die Geschäftsprozesse und Abläufe Ihres Unternehmens sprechen. Zur Überprüfung werden zudem stichprobenartig Vertragsunterlagen sowie Dokumente (u.a. erforderliche Weiterbildungsnachweise) gesichtet.

Gewerbeüberwachung: AfW gibt Hinweise zum richtigen Verhalten

In einem Schreiben an seine Mitglieder (liegt Versicherungsbote vor) gibt Norman Wirth, Vorstand des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW, Hinweise, wie sich Versicherungsvermittler bei einer solchen Kontrolle korrekt verhalten:

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  • Betroffene sollten bei solchen und ähnlichen Anfragen immer prüfen, ob es sich tatsächlich um eine behördliche Kontrolle oder ggf. um den Versuch handeln könnte, in betrügerischer Absicht Zutritt zu ihren Geschäftsräumen zu erlangen. Im Zweifel: Zutritt verweigern und Sachverhalt in Ruhe prüfen, ggf. über telefonische Anfrage bei der angeblichen Behörde.
  • Wie weit konkrete Kundendaten mitgeteilt werden dürfen, ist nicht ganz eindeutig. Ich wäre da äußerst zurückhaltend und würde auf den Datenschutz verweisen. Sollte auf solche Daten bestanden werden, müsste man sich das genau ansehen. Im Zweifel würde ich auf eine verbindliche Auskunft des Berliner Datenschutzbeauftragten bestehen, dass die Herausgabe erfolgen muss. Letztlich zeigt das auch, dass man seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen ernst nimmt.

  • Grundsätzlich empfiehlt es sich, hier kontrollierte Kooperation zu zeigen. Aber auch klare Gegenfragen zu stellen, u.a. welche Unterlagen/ Zeiträume konkret geprüft werden sollen, auf die alljährlich beanstandungsfreie gewerberechtliche Prüfung nach FinVermV und einen weitgehend papierlosen Geschäftsbetrieb zu verweisen und anzubieten, Weiterbildungsnachweise u.ä. elektronisch zur Verfügung zu stellen.

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