Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist der Nutznießer dieser gerichtlichen Entscheidung der einzige Sohn eines Ehepaars, das sich in einem sogenannten Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt hatte. Nach einer weiteren testamentarischen Bestimmung sollte nämlich der Sohn der Beiden den Längstlebenden von ihnen beerben. Die Mutter, die nach dem Tode ihres Mannes dementsprechend den Erbschein als Alleinerbin erhalten hatte, überwarf sich aber in der Folge mit ihrem Sohn und berief schließlich in einer eigenen notariellen Verfügung einen Bekannten als nunmehr ihren alleinigen Erben. Der Sohn fühlte sich um sein rechtmäßiges Erbe betrogen und klagte dagegen.

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Und erhielt vom den Hammer Oberlandesrichtern den Zuschlag. "Mit dem Tode des Ehegatten war jegliches Recht der Witwe zum Widerruf der ursprünglichen Verfügung, die nicht von einem ohne den anderen hätte getroffen werden konnte, erloschen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Daran kann auch ihr späterer Wille zum Widerruf des gemeinsamen Testaments nichts mehr ändern. Denn darin wird keine Ermächtigung zur Abänderung wechselbezüglicher Verfügungen eingeräumt. Somit sind mit der Annahme der zu ihren Gunsten verfügten Erbschaft auch alle weiteren Bestimmungen des gemeinsamen Testaments zu erfüllen - der Sohn und niemand sonst anderes also als alleiniger Schlusserbe anzusehen.

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