Das Heim könnte sich nämlich zu zusätzlichen Leistungen gegenüber dem Erblasser veranlasst sehen. Ganz anders allerdings stellt sich die Situation dar, wenn der Betreiber der Pflegeeinrichtung erst nach dem Tode des Erblassers von dem Testament erfährt. Auf diesen entscheidenden Unterschied hat jetzt der Bundesgerichtshof hingewiesen (Az. IV ZB 33/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, mussten sich Deutschlands oberste Bundesrichter mit dem Antrag eines Schwerbehinderten auseinanderzusetzen, der als einziger Nachfahre seines inzwischen verstorbenen Vaters auf Anerkennung als Alleinerbe pochte. Dem steht entgegen, dass in dem Testament des Mannes das Pflegeheim als Nach- bzw. Ersatzerbe eingesetzt ist, in dem jetzt auch der Sohn betreut wird.

Das Heimgesetz verbiete es - so der Sohn - jedem Träger, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Insofern sei das Testament ungültig und er als Heimbewohner gegen den erklärten Willen des Vaters doch der alleinige Erbe von dessen Nachlass.

Eine Sichtweise, der sich der Bundesgerichtshof aber nicht anschließen wollte. "Entscheidend ist hier, dass der als Nacherbe eingesetzte Heimträger zu Lebzeiten des Erblassers hiervon keine Kenntnis erlangt hat", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Karlsruher Entscheidung. Wenn das den Betreiber des Heims begünstigende Testament nicht vom jetzigen Bewohner der Einrichtung, sondern von einem seiner Angehörigen stammt, ist die letztwillige Verfügung nicht mehr änderbar und dem Heimträger kann nicht mehr eine mögliche Vorzugsbehandlung unterstellt werden.

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Dem "stillen" Testament eines Heimbewohners, von dem die Heimleitung bis zum Eintritt des Erbfalls keine Kenntnis erlangt hat, fehlt es am notwendigen Merkmal der tatsächlichen Entgegennahme der versprochenen oder gewährten Leistung durch den Begünstigten. Womit kein Verstoß gegen das Heimgesetz vorliegt und das die Nacherbschaft anordnende Testament wirksam bleibt.

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