Nach dem Tode eines Kunden wollte eine Sparkasse für den weiteren Umgang mit dessen Konto einzig und allein einen Erbschein als Geschäftsgrundlage akzeptieren.
Zwar habe die Sparkasse ein berechtigtes Interesse, der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme zu entgehen. Doch es existiert keine gesetzliche Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen, berichtet die Deutsche Anwaltshotline.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der notwendige Nachweis auch in anderer Form erbracht werden könne (Az. XI ZR 401/12).

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Somit habe eine solche Regelung auch nichts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geldinstituts zu suchen. Denn ein durchschnittlicher Bankkunde verstehe die Regelung wortwörtlich - nämlich so, dass der Kontoführer die Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon verlangen kann, ob die Berechtigung für den Zugriff auf den Nachlass im konkreten Einzelfall auch auf andere Art nachgewiesen werden könnte. "Und das ist in ihren praktischen Auswirkungen eine einseitige, unnötige Inanspruchnahme der rechtmäßigen Erben", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch.

Allerdings reicht ein handschriftliches Testament nicht aus, um die erbrechtliche Stellung gegenüber einer Bank nachzuweisen, erklärte Christian Hanf, Vorstandsmitglied der HDH Sterbegeldversicherung, gegenüber Versicherungsbote. Geeignete Alternativen zum Erbschein seien hingegen ein notariell erstelltes Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Wenn der Erblasser wünscht, dass ein möglicher Erbe nach dem Tod - aber vor dem Nachweis gegenüber der Bank - über Vermögen verfügen kann, ist es möglich Vollmachten über den Tod hinaus oder für den Todesfall gegenüber der Bank zu erklären, sagte Hanf.

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