Wird der Auftrag zur Vernichtung eines Testaments nämlich nicht zu Lebzeiten des Erblassers ausgeführt, kann von einem wirksamen Widerruf keine Rede sein. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 31 Wx 33/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in dem umstrittenen Nachlass um ein Hausgrundstück im Wert von rund 250.000 Euro und weiteres Geldvermögen. Laut erster handschriftlich verfasster Verfügung der Erblasserin wurden deren beiden Töchter zunächst zu gleichen Teilen am Gesamterbe bedacht. Knapp einen Monat darauf jedoch sprach eine zweite letztwilligen Version nun nur einer der beiden Töchter zusätzlich separat alles über den Wert des Hauses hinausgehende Bargeld zu.

Als der Neffe nach dem Ableben der ein Jahr später mit 95 Jahren verstorbenen Frau dem Nachlassgericht beide Schriftstücke vorlegte, war das Dilemma perfekt. Hatte die betagte Dame ihrem Neffen doch noch wenige Wochen vor ihrem Tod offenbar den Auftrag übermitteln lassen, das zweite Papier in seiner Obhut wieder zu vernichten. Was der auf Grund eines Missverständnisses aber nicht tat.

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Somit aber steht trotz des unumstrittenen mutmaßlichen Willens der Verstorbenen ein juristisch wirksamer Widerruf ihrer formal letzten Verfügung außer Diskussion. "Denn die Erblasserin hätte die Vernichtung oder Veränderung der nicht mehr gültigen Testamentsurkunde selbst vornehmen müssen", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). War die alte Frau, wie in diesem Fall, zur Errichtung eines Widerrufstestaments körperlich nicht mehr in der Lage, wäre dafür auch ein Dritter in Person ihres Neffen in Frage gekommen - aber nur als sogenanntes unselbstständiges Werkzeug. Was heißt, dass die Frau die Vernichtung ihres zweiten Testaments zumindest hätte überprüfen und sich bestätigen lassen müssen.

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