Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 13 K 1907/10) macht die Wüstenrot Bausparkasse aufmerksam. Nach Auffassung des Gerichts stellen diese Kosten Anschaffungsnebenkosten dar und können mit den Einnahmen aus der Vermietung verrechnet werden.

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Damit setzte sich das Gericht über die gegenteilige Position der obersten Finanzverwaltung hinweg. In dem betreffenden Fall hatten die Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung Gebühren unter anderem für den Auseinandersetzungsvertrag und für die Grundbucheintragung zu bezahlen, von denen rund 4.700 Euro auf die vermieteten Objekte entfielen. Das Finanzamt ließ diese Positionen unberücksichtigt. Es habe ein unentgeltlicher Erwerb der Immobilie vorgelegen, so dass solche Kosten weder als sofort abzugsfähige Werbungskosten, noch über die Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden könnten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die angefallenen Kosten jedoch nicht dem Erbvorgang zuzuordnen, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen Werbungskostenabzug ausschließen würde. Ursächlich für die Kosten sei vielmehr die Erbauseinandersetzung, durch die der Kläger eine Einkunftsquelle geschaffen habe.

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