Der Verunglückte ist in diesem Fall nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Sondern er ist zwecks umgehender Sicherung der Unfallstelle - soweit ihm möglich - dazu sogar verpflichtet. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VI ZR 10/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen so genannten Zweitunfall. Nachdem ein Pkw aus ungeklärten Gründen ins Schleudern geraten war, fuhr auf das Sekunden zuvor in der linken Fahrspur unbeleuchtet stehen gebliebene Auto ein nachkommendes Fahrzeug auf. Dessen Fahrer, der mit den vorgeschriebenen 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht unterwegs war, verlangte nun einen höheren Mitverschuldungsanteil als die normalerweise in einem solchen Fall übliche 1/3-Quote für das vordere Gefährt. Schließlich sei die bei dem Zusammenstoß mit seinem Wagen schwer verletzte Frau hinter dem Steuer des ersten Autos ohne angeschnallten Sicherheitsgurt vorgefunden worden. Womit sie selbst erheblich zum eigenen Schaden gegen eine grundsätzliche Sicherheitsvorschrift verstoßen habe.

Das sahen Deutschlands oberste Bundesrichter allerdings anders. Zwar müssen die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tatsächlich grundsätzlich angelegt sein. "Doch hier ereignete sich der Aufprall des zweiten Fahrzeugs nicht 'während der Fahrt' des ersten Pkws - diese war vielmehr bereits beendet worden, als der Wagen durch den eigenen Erstunfall an der Leitplanke zum Stehen kam", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Karlsruher Richterspruch. Der Frau könne deshalb nicht angelastet werden, nicht angeschnallt in den anschließenden Auffahrunfall verwickelt gewesen zu sein.

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