Dann ist nach dem Ableben der Immobilienbesitzerin für die Berechnung der fälligen Erbschaftssteuer nicht nur der reine Grund und Boden heranzuziehen, sondern auch ein in der Regel weit darüber hinausgehende Wertansatz für das ja immerhin vorhandene Gebäude. Darauf hat jetzt das Finanzgericht Hessen im fiskalischen Streit um zwei nachgelassene Häuser bestanden (Az. 3 K 2993/09).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, waren beide Häuser der verstorbenen Erblasserin total vermüllt. Im Zuge der Entrümpelung mussten große Mengen Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papierabfälle und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus beiden Häusern geschafft werden. Erst dann konnten die Erben die Grundstücke verkaufen - immerhin für jeweils 165.000 bzw. 230.000 Euro. Wofür sie allerdings nur den weit darunter liegenden Wert des unbebauten Bodens versteuern wollten. Denn schließlich seien die Gebäude zum sogenannten Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen.

Dem widersprachen die Kasseler Finanzrichter. "Ein Grundstück mit Gebäude gilt steuerlich nur dann als 'unbebaut', wenn etwa dessen Statik und damit Standfestigkeit durch Hochwasser dauerhaft erschüttert ist oder ständige Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks und Schäden am Dach zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Hier aber hat allein die Lebensweise der Verstorbenen zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt. Die Heizung und Wasserversorgung, die Sanitär- und Abwasseranlage und selbst die Elektroinstallation waren zwar wartungsbedürftig, aber funktionsfähig. Weshalb die Erben ja auch den weit über dem alleinigen Bodenwert hinausgehenden Kaufpreis erzielen konnten.

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