Mit dem Rückzug der Sprungrevision in der Auseinandersetzung mit dem Finanzvermittler AVL sorgte die BaFin für den jüngsten Aufreger in der Debatte um das Provisionsabgabeverbot. Damit besitzt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt endgültig Rechtskraft.
Die BaFin kündigte eine grundsätzliche Prüfung an.

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Durch das Vorgehen der BaFin komme dem Frankfurter Urteil nunmehr eine weitreichende Präjudizwirkung zu, da die BaFin als Hüterin des Verbots, die Entscheidung des Gerichts nicht mehr angreife, kritisierte der Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM).

Vergütungssystem, Honorarberatung und Quersubventionierungen bedürfen sachgerechter Diskussion

Die „Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen e. V." (SDV) spricht sich nach wie vor für die Beibehaltung des Provisionsabgabeverbotes aus. Bereits im Oktober wies die Vereinigung darauf hin, dass die Abschaffung kleinere Vermittler in ihrer Existenz bedrohe (versicherungsbote.de informierte: SDV für Beibehaltung des Provisionsabgabeverbotes).

Positiv an einem Wegfall des Provisionsabgabeverbotes wäre, laut VDVM, eine flexible Preisgestaltung für die Dienstleistung von Vermittlern bzw. Maklern. Dieser Vorteil käme allerdings primär denjenigen Versicherungsnehmern zu Gute, die hochvolumige Verträge abschließen und das Gefühl haben, dass mit der eingerechneten Vergütung eine Quersubventionierung zu Gunsten anderer Produkte und/oder Versicherungsnehmer stattfände. Ein individueller Vorteil, welcher mit Nachteilen für andere Versicherungsnehmer „erkauft“ würde. Dies gilt etwa bei Produkten, die auf eine gewisse Quersubventionierung angewiesen sind, wie einer Privathaftpflichtversicherung zum Preis von ca. 80,- Euro. Ohne Quersubventionierung wären Dienstleistungen des Vermittlers für diese Produkte dann teurer oder nicht mehr verfügbar, sollte der Kunde nicht bereit sein, die Beratung angemessen zu vergüten.

Problematisch an einem Markt ohne Provisionsabgabeverbot sei auch die quasi kostenlose Beratung, da diese auf Umwegen an die Abgabe der Provision an den Kunden gekoppelt wäre. So könnte sich der Kunde bei einem Vermittler A kostenlos beraten lassen und mit seinem Versicherungswunsch schließlich auf einen neuen Vermittler B zugehen. Da die Akquisekosten des Vermittlers B praktisch ausfallen, wäre dessen Abgabebereitschaft der Provision dabei womöglich höher.

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Gerade im Verhältnis zur Honorarberatung wäre eine die sachgerechte Diskussion über die mechanischen Vergütungssystemen und ihren Quersubventionierungen notwendig: „Weder bei einem Wegfall des Provisionsabgabeverbotes noch bei der großflächigen Anwendung der echten Honorarberatung kann es für alle immer nur billiger werden, vielmehr wird es Gewinner und Verlierer geben“ heißt es seitens des VDVM. Letztlich wären breite Bevölkerungskreise betroffen, da eine werthaltige Beratung für diese zu teuer sein könnte.

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Aufweichung des Provisionsabgabeverbots - Was sagen die anderen?

AfW: Provisionsabgabe war behördlich sanktionierte Wettbewerbsverzerrung

Der Bundesverband für Finanzdienstleistung (AfW) befürwortet dagegen die Entwicklung zur Aufhebung des Provisonsbgabeverbotes: Es verstoße gegen Europarecht, Wettbewerbsrecht und den Bestimmtheitsgrundsatz. Außerdem habe es einer Liberalisierung bei den Vergütungsmodellen im Weg gestanden, so der Verband. Bisher würde man die Pflicht der Versicherungsgesellschaften zur alternativen Bereitstellung von Honorartarifen vermissen, daher müsse es den Versicherungsvermittlern auch möglich sein, dem Kunden eigenständig die Tarife weitestgehend zu nettoisieren. Ohne das Abgabeverbot der Provision könnten Vermittler für ihre Leistungen unabhängig vergütet werden.

„Provisionsabgabe wurde im Großkunden- oder Industriebereich bereits regelmäßig gelebt! Last but not least war das Provisionsabgabeverbots zuletzt eine behördlich sanktionierte Wettbewerbsverzerrung. Der Kaffeeröster und frühere Versicherungsvermittler Tchibo konnte ungehindert und bei Kenntnis der BaFin über Monate hinweg eine elektrische Zahnbürste für den Abschluss einer Versicherung ausloben. Einem Makler wurde das von der BaFin ausdrücklich verboten. Große Versicherungen gingen mit Pay-Back-Punkten oder Ikea-Gutscheinen auf Kundenfang. Die Kleinen hing man, die Großen ließ man laufen!“ argumentiert Rechtsanwalt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW.

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Stornohaftungszeit in Kombination mit Provisionsabgabe birgt hohes finanzielles Risiko

Matthias Helberg, Vorsitzender der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM), wies gegenüber Versicherungsbote.de auf den Zusammenhang von Provisionsabgabe und Stornohaftungszeit hin: „In der Folge führt die Provisionsabgabe zu einem höheren finanziellen Risiko der Vermittlerbetriebe, die sie gewähren. Schließlich greift ab dem 1. April 2012 die fünfjährige Provisions- bzw. Courtagehaftung. Damit werden Provision und Courtrage zu einem Darlehen, dass diese Vermittlervertriebe teilweise verschenken. Wovon wollen sie dann das Darlehen tilgen, falls der Kunde seinen Vertrag keine fünf Jahre durchhält?“ Abschlussprovisionen bzw. -courtagen, welche die Versicherer derzeit diskontiert zahlen, könnten dann der Vergangenheit angehören, so Helberg.

Für kleine Vermittlerbetriebe könnte genau das damit verbundene finanzielle Risiko ein wirtschaftliches Problem darstellen: Nicht jeder Versicherungsmakler wäre in der Lage, Beträge an den Kunden abzugeben.

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