Vor einigen Tagen endete die Frist, in der die Verbände der Versicherungsvermittler Kritik am dem vorgesehenen IDD-Gesetz anmelden konnten. Der AfW-Verband moniert in seinem kritischen Papier zu dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi), der Text solle dem Leser den Eindruck vermitteln, es gebe einen Unterschied zwischen einem „gutem“ Honorarberater und „bösem“ Versicherungsmakler. Bisher sei zu dem Begriff „Honorar“ in dem Gesetzentwurf des Ministeriums noch gar keine Definition geliefert worden.

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Honorarvergütung definiert unabhängig

Der Eindruck des AfW-Verbands täuscht nicht. Was der Verband aus dem IDD-Gesetzentwurf herausliest, entspricht dem Willen der Europäischen Union. Den Status des Vermittlers, „unabhängig“ oder nicht, orientiert die Europäische Union (nicht erst) über die Buchstaben der IDD ausschließlich daran, wie der Vermittler für seine Arbeit vergütet wird. Bezahlt der Verbraucher den Dienstleister, dann gilt dieser nach Diktion der EU als unabhängig. Bezahlt der Versicherer die Vertriebskosten, die er sich vom Kunden als Abschlusskosten zurückholt, dann ist der Vermittler nicht abhängig.

Nicht nur der AfW-Verband, auch der Makler-Mitstreiter-Verband VDVM bekräftigt in seiner Kritik an dem deutschen Gesetzentwurf zur IDD, die von ihnen vertretenen Versicherungsmakler stünden „im Lager“, also auf der Seite des Kunden. Als Argument führen die Verbände das so genannte Sachwalterurteil des Bundesgerichtshofs von 1985 an.

Seit diesem Urteil sehen sich Versicherungsmakler ihren Kunden gegenüber in einer ähnlich Stellung wie der Rechtsanwalt der der Steuerberater gegenüber seinem Mandanten. Einerseits als unabhängig gegenüber ihrem Kunden, weil nicht an einen Produktanbieter gebunden. Andererseits mit einer höheren Verantwortung dem Kunden gegenüber, beispielsweise wegen der dem Anwalt ähnlichen Haftung, etwa wegen Unterlassens von Hinweisen auf Risiken des Kunden.

Auf einen Schlag 47.000 Honorarberater möglich

Der AfW-Verband propagiert in seiner Stellungnahme, dass auch Versicherungsmakler ihre Kunden künftig auch gegen Honorar beraten dürfen, was so nicht im IDD-Gesetzentwurf steht. Sodann würden aus den heute 47.000 Maklern in der Zukunft eben auch 47.000 Honorarberater. Auch der VDVM-Verband kritisiert, in dem IDD-Gesetz zwischen Vermittler und Berater anhand der Vergütungsform zu unterscheiden, diene nicht dem Verbraucherschutz. Diese Ansicht lässt sich begründen. Etwa damit, dass die Entgeltform und dessen Quelle und der Rat des Vermittlers voneinander unabhängig sind.

Die Stellungnahmen der Verbände:

AfW-Stellungnahme-Referentenentwurf-Umsetzung-IDD-.pdf


Stellungnahme-des-IGVM-ggub-dem-BMWi-zum-Ref-E-zur-Umsetzung-der-IDD-in-nationales-Recht.pdf


VDVM-Stellungnahme_IDD_Umsetzung.pdf


IDD-Stellungnahme-des-BVK-zum-Referentenentwurf.pdf


Aber der deutsche Gesetzgeber hat keine andere Wahl als die Vorgaben in der IDD umzusetzen. Die EU hat bereits in der Mifid-II-Richtlinie zur Vermittlung von (versicherungfreien) Kapitalanagen die Unabhängigkeit des Vermittlers anhand dessen Entgeltform und -quelle definiert. Auch dort gelten nur Honoarberater als unabhängig im Sinne der EU-Grundregeln: Transparenz und Konvergenz. Auf deutsch: buchstäblich durchsichtiges Kleingedrucktes für die Verbraucher der Union und gleiche Regeln in Europa. Letzteres ist die Ursache dafür, dass die Europa-Bürokraten, die Gesamtheit der Vertreter der EU-Staaten Jahr für Jahr neue Richtlinien produzieren.

Keine Stornohaftung für Honorar-Versicherungsberater

Weiter kritisiert wird etwa vom VDVM-Verband, dass Deutschland die IDD-Richtlinie nicht „eins zu eins“ umsetze. Etwa der neu vorgesehene Honorar-Versicherungsberater sei gegenüber den Maklern im Vorteil, weil er etwa in der Lebensversicherung Bruttopolicen vermitteln dürfe (gegen Durchleitung von Provisionen direkt auf das Kundenkonto beim Versicherer), andererseits aber – anders als der Makler – keine fünfjährige Stornohaftung zu tragen habe.

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Und das Provisionsabgabeverbot, welches nun fest in Gesetz geschrieben werden soll? Das findet der BVK-Verband, der vor allem für die gebundenen Vermittler spricht, genauso gut wie der Buchhändler die Buchpreisbindung. Mit dem Überleben dieses fast gekippten Verbots weicht der IDD-Gesetzentwurf durchaus von der Diktion der IDD ab. Aber dass nur noch der Honorarberater als unabhängig im Sinne der EU gilt, das ist für die Bundesregierung alternativlos – sie durfte im deutschen Recht nicht von diesem Grundsatz abweichen.

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