Die Impressumspflicht ist im Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) und im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Wer diese Informationspflichten missachtet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

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Diese Prüfliste soll Maklern dabei helfen, festzustellen, ob ihre Internetseite den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Name und Anschrift

Von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die über die Fähigkeit verfügen, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (zum Beispiel OHG, KG), sind die Namen anzugeben. Es muss eine vollständige ladungsfähige Adresse angegeben werden. Es reicht nicht, nur E-Mail oder Postfach zu nennen.

Juristische Personen oder Personengesellschaften sind verpflichtet, den Sitz der Gesellschaft zu benennen zusätzlich muss auch der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden.

Kontaktdaten

Die Angaben sollen eine schnelle und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen.
Eine vollständige E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer sind ausreichend.

Achtung: Prüfen Sie Ihre Angaben genau! Haben Sie sich bei der E-Mail-Adresse verschrieben oder eine Ziffer bei der Telefonnummer vertauscht, wird dies wie nicht gemachte Angaben gewertet.

Aufsichtsbehörde und Handelsregister

Makler müssen auch die Postadresse der zuständigen Industrie- und Handelskammer angeben.
Auch das zuständige Handelsregister und die Registernummer sind zu nennen.

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weitere Pflichtangaben für Makler

Die weiteren Pflichtangaben für Makler entsprechen der Erstinformation nach §11 der Vers.Vermittlungs Verordnung:
  • Art der Erlaubnis nach § 34 der Gewerbeordnung
  • Vermittlerregister und Registriernummer
  • Kapitalbeteiligungen an einem Versicherungsunternehmen
  • Beteiligungen eines VUs am Kapital eines Vermittlers
  • Anschriften der zuständigen Schlichtungsstelle (Ombudsmann)

Fingerzeig:

Achten Sie darauf, dass das Impressum von jeder Ihrer Unterseiten unmittelbar erreichbar ist. Die Angaben müssen auch ständig verfügbar sein.

Stellen Sie auf Ihrer Seite journalistisch-redaktionelle Inhalte zur Verfügung, müssen Sie laut Rundfunkstattsvertrag einen Verantwortlichen benennen.
Dieser muss:
  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben
  • voll geschäftsfähig sein
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein

Wer infolge eines Richterspruchs keine öffentlichen Ämter bekleiden darf, kann nicht als Verantwortlicher benannt werden.

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