Ein aufsehenerregender Versicherungsstreit zwischen Schauspieler und Regisseur Til Schweiger und dem Spezialversicherer Hiscox hat vor dem Landgericht München I ein vorläufiges Ende gefunden. Das Gericht sprach Schweiger rund 386.000 Euro zu. Hinzu kommen Zinsen, die den Betrag mittlerweile auf etwa 480.000 Euro anwachsen lassen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig (AZ: 23 O 18729/19).

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Ausgangspunkt des Verfahrens waren zwei aufeinanderfolgende Schadensereignisse in Schweigers Berliner Nebenwohnsitz. Im Juli 2014 kam es zunächst zu einem Rohrbruch, bei dem Wasser in die Bausubstanz eindrang. Monate später, im März 2015, entstand beim Wiederanlaufen der Heizung ein Brand, der weitere Schäden an Inventar und Gebäude verursachte.

Für die Immobilie bestanden mehrere Versicherungen bei Hiscox, darunter eine Police für Gebäudeeinbauten mit einer Versicherungssumme von 300.000 Euro sowie Hausrat- und Wertgegenstandsversicherungen. Die Hausratversicherung leistete bereits 2016. Doch damit war der Fall nicht abgeschlossen.

Schweiger machte in der Folge umfangreiche zusätzliche Kosten geltend, die er auf die beiden Schadenereignisse zurückführte. Dazu gehörten unter anderem Aufwendungen für Bodenaufbau, Elektro- und Sanitärarbeiten, Innendesign sowie Architekten- und Planungskosten.

Insgesamt summierten sich die Forderungen auf über 540.000 Euro. Hiscox hingegen argumentierte, der Schaden sei bereits umfassend reguliert worden. Zudem sei der Anspruch verjährt. Außerdem müssten die Vorschäden berücksichtigt werden.

Das Landgericht München I folgte in weiten Teilen der Argumentation Schweigers. Die vorgelegten Rechnungen seien „weitestgehend plausibel“, so die Richter. Entscheidend war dabei auch, dass die geltend gemachten Kosten die vereinbarte Versicherungssumme für Gebäudeeinbauten deutlich überstiegen.

Die zugesprochene Summe von 386.929,57 Euro ergibt sich vor allem aus zusätzlichen Baunebenkosten, die laut Gericht ebenfalls vom Versicherer zu tragen sind. Einzelne Positionen wurden jedoch nicht anerkannt. Ein erheblicher Teil der Urteilsbegründung befasst sich mit der detaillierten Prüfung einzelner Kostenpunkte. Vom Gesamtbetrag wurde zudem der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt in Höhe von 1.000 Euro abgezogen.

Auch beim zentralen Streitpunkt der Verjährung folgte das Gericht nicht der Argumentation des Versicherers. Die dreijährige Frist begann demnach erst Ende 2016, als die Hausratversicherung leistete. Die Klageeinreichung am 30. Dezember 2019 erfolgte damit fristgerecht.