Wann wird eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme zur haftungsrelevanten Pflichtverletzung? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Düsseldorf befassen. Klägerin ist Entertainerin und Unternehmerin Verona Pooth, die ihren ehemaligen Versicherungsmakler auf Schadenersatz in Höhe von knapp 700.000 Euro verklagt.

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Auslöser des Rechtsstreits war ein Einbruch in Pooths Wohnhaus in einem Düsseldorfer Vorort. Entwendet wurde Schmuck im Wert von angeblich mehr als einer Million Euro. Zwar regulierte der Versicherer Helvetia den Schaden teilweise, kündigte jedoch anschließend den Vertrag. Pooth warf daraufhin ihrem früheren Makler vor, sie falsch beraten zu haben. Die Versicherungssumme sei im Laufe der Jahre nicht an die gewachsene Schmucksammlung angepasst worden. Dadurch sei es zur Unterversicherung gekommen. Der beklagte Makler bestritt eine Pflichtverletzung. Er habe ordnungsgemäß beraten und keine Fehler begangen.

Vor dem Landgericht Düsseldorf musste die Moderatorin und ihr Ehemann Franjo Pooth nun eine Niederlage hinnehmen (Aktenzeichen: 9a O 382/24). Das Gericht wies die Klage der Eheleute ab. Damit müssen sie auch die Kosten des Verfahrens tragen. Bereits nach dem ersten Verhandlungstag hatte das Gericht versucht, eine außergerichtliche Einigung anzuregen. Demnach hätten die Kläger etwa ein Drittel der geforderten Summe erhalten können. Der beklagte Makler lehnte diesen Vorschlag allerdings ab.

Entscheidend für das Urteil war die Dokumentation der versicherten Wertgegenstände. Demnach konnte der Makler eine ordnungsgemäß geführte Liste der Schmuckstücke vorlegen, der die Pooths nie widersprochen hätten. Verona Pooth habe dagegen nicht nachweisen können, dass die Aufstellung fehlerhaft gewesen sei oder später hinzugekaufte Schmuckstücke gemeldet wurden. Das erlärte eine Gerichtssprecherin gegenüber der "Bild“. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.