Die Provisionsberatung ist den Verbraucherzentralen ein Dorn im Auge: Sie sehen Fehlanreize, dass Vermittlerinnen und Vermittler ungeeignete Policen anbieten, weil sie auf die besonders hohe Provision oder Courtage eines Anbieters schielen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat nun erfolgreich gegen zwei Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler geklagt: Sie dürfen sich nicht mehr als unabhängig bezeichnen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, könnten aber weitreichende Folgen für das Auftreten von Versicherungsmaklern haben. Über die Urteile informiert der Verband auf seiner Webseite: Dort sind auch Kopien der Urteilsbegründungen hinterlegt.

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“Die Finanzprüfer“: Versicherungsberatung ohne Zulassung als Berater

Im ersten Rechtsstreit hatte das Landgericht Köln darüber zu befinden, ob die Firma „Die Finanzprüfer“ eine Versicherungsberatung anbieten darf. Einen solchen Versicherungscheck hatte das Unternehmen seinen Kundinnen und Kunden offeriert, ohne dass hierbei tatsächlich Verträge vermittelt wurden. Das Maklerbüro verfügt über eine Zulassung als Versicherungsmakler nach § 34d der Gewerbeordnung und als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin einen Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot nach § 34d. Nach Auffassung des Verbandes dürfen Versicherungsmakler auch dann nicht „unabhängig“ beraten, wenn dabei keine Versicherungsverträge vermittelt werden: Dies sei Versicherungsberatern mit einer Erlaubnis nach § 34e vorbehalten. Demgegenüber argumentiert „Finanzprüfer“, dass die EU-Richtlinie IDD Versicherungsmaklern eine solche Beratung nicht verbiete, sofern keine Courtage eines Versicherers fließe.

Doch mit ihren Argumenten konnten sich die Finanzprüfer nicht durchsetzen. Das Anbieten einer Versicherungsberatung sei unzulässig, entschied das Landgericht Köln. „Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers sind per Gesetz scharf voneinander getrennt, das gleichzeitige Betreiben ist ausdrücklich verboten“, so erklärt der vzbv das Urteil auf seiner Webseite (Landgericht Köln, Urteil vom 15.06.2023, 33 O 15/23).

Striktes Trennungsgebot diene dem Schutz von Verbrauchern und Wettbewerbern

Obwohl es Überschneidungen in der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers und -beraters gebe, „hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine strikte Trennung der beiden Tätigkeiten in der Form entschieden, dass der Inhaber einer Zulassung als Vermittler nicht als Berater tätig werden darf und umgekehrt“, heißt es hierzu im Urteilstext. Dies diene „zur Wahrung der neutralen, objektiven und unabhängigen Stellung des Beraters“.

Weiter führt das Gericht aus: Durch das Trennungsverbot in § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung werde vermieden, „dass ein Versicherungsvermittler, der grundsätzlich eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen erhalten darf (…), in Einzelfällen als beziehungsweise wie ein neutraler, unabhängiger Berater auftritt“. Diese Vorschrift diene nicht allein dem Verbraucherschutz, sondern auch dem Schutz der Wettbewerber, „denn ein Versicherungsmakler kann sich bei Verletzung des Trennungsverbots einen ungebührlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschaffen.“ Es handle sich folglich auch um eine Marktverhaltensregelung.

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Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht: Es zeigt aber auf, dass die Versicherungsmakler mit weitreichenden Konsequenzen rechnen müssen, wenn der Tenor des Urteils Bestand hat. Viele Versicherungsmakler sind dazu übergegangen, den Kunden bzw. die Kundin wählen zu lassen, ob sie eine Versicherungsvermittlung wünschen, bei der ein Versicherer eine Courtage zahlt - oder eine Beratung gegen Honorar. Sollte dies Maklern künftig verboten sein? Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Norman Wirth besteht auf dem deutschen Markt kein sogenanntes Provisionsgebot: Makler dürften demnach auch auf alternative Vergütungsformen zur Courtage ausweichen.

Zweites Urteil: Kunde hatte Wahl zwischen Provisions- und Honorarberatung

Die zweite Klage des Verbraucherzentrale Bundesgerichtes wurde vor dem Landgericht Bremen verhandelt. Sie richtete sich gegen die „Finanzberatung Schorn“, die online mit einer „unabhängigen Beratung“ warb. „Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an“, so hieß es auf der Webseite des Maklerbüros. Dort erklärte das Unternehmen zudem, dass es „verschiedene Vergütungsmodelle“ anbiete. Und weiter: „Sie haben die Wahl zwischen traditionellen Provisionsmodellen bis hin zu Honorar-Modellen, in denen wir keine Provisionen erhalten“.

Das Maklerhaus berief sich in seiner Verteidigung unter anderem darauf, dass es als Versicherungsmakler gemäß Rechtsprechung „treuhändischer Sachverwalter des Kunden“ sei. Demgemäß sei es schon rechtlich verpflichtet, „ausschließlich dessen Interessen im Auge zu haben“. Mehr Unabhängigkeit als die eines treuhänderischen Sachverwalters sei im Grunde nicht vorstellbar. Zudem bestünden keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Produktanbietern, ein bestimmtes Produkt anbieten zu müssen.

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Doch mit dieser Verteidigungsstrategie hatte das Büro keinen Erfolg. Das Landgericht Bremen entschied, dass der Finanzdienstleister unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handle, indem es unwahre Angaben auf seiner Webseite mache. Nach Interpretation des Landgerichtes Bremen dürfe nur ein Honorar-Anlageberater nach §34h GewO Unabhängigkeit für sich beanspruchen.

Welche begrifflichen Falltüren der Gesetzgeber hier festgeschrieben hat, zeigt sich bereits bei der Urteilsbegründung. Ein "Honorar-Anlageberater" dürfe eine unabhängige Beratung anbieten - ein "Finanzanlagenberater" dürfe dies hingegen nicht, „auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben der Provision sein Honorar von Anlegern erhält“. Hier muss ein Kunde folglich genau informiert sein, worin sich die Beratung des Honorar-Anlageberaters von jener eines Finanzanlagenberaters unterscheidet. Selbsterklärend sind die Begriffe nicht, da ja auch ein Honorar-Anlageberater zu Finanzanlagen berät. Merke: Berater ist nicht gleich Berater. Schon das dürfte viele Verbraucherinnen und Verbraucher verwirren.

Das Gericht hob zudem hervor: Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, „kommt es nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet“, heißt es im Urteilstext. Zu den "Verkehrskreisen" zählten in erster Linie Privatanleger, für die der „durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher“ der Maßstab sei. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann noch angefochten werden (Landgericht Bremen, Urteil vom 11.07.2023, 9 O 1081/22).

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Die Verbraucherzentrale sieht sich durch die Urteile bestätigt. „Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher:innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“, sagt David Bode, Rechtsreferent im vzbv, laut Pressetext des Verbandes.

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