Das Maklerhaus berief sich in seiner Verteidigung unter anderem darauf, dass es als Versicherungsmakler gemäß Rechtsprechung „treuhändischer Sachverwalter des Kunden“ sei. Demgemäß sei es schon rechtlich verpflichtet, „ausschließlich dessen Interessen im Auge zu haben“. Mehr Unabhängigkeit als die eines treuhänderischen Sachverwalters sei im Grunde nicht vorstellbar. Zudem bestünden keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Produktanbietern, ein bestimmtes Produkt anbieten zu müssen.

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Doch mit dieser Verteidigungsstrategie hatte das Büro keinen Erfolg. Das Landgericht Bremen entschied, dass der Finanzdienstleister unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handle, indem es unwahre Angaben auf seiner Webseite mache. Nach Interpretation des Landgerichtes Bremen dürfe nur ein Honorar-Anlageberater nach §34h GewO Unabhängigkeit für sich beanspruchen.

Welche begrifflichen Falltüren der Gesetzgeber hier festgeschrieben hat, zeigt sich bereits bei der Urteilsbegründung. Ein "Honorar-Anlageberater" dürfe eine unabhängige Beratung anbieten - ein "Finanzanlagenberater" dürfe dies hingegen nicht, „auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben der Provision sein Honorar von Anlegern erhält“. Hier muss ein Kunde folglich genau informiert sein, worin sich die Beratung des Honorar-Anlageberaters von jener eines Finanzanlagenberaters unterscheidet. Selbsterklärend sind die Begriffe nicht, da ja auch ein Honorar-Anlageberater zu Finanzanlagen berät. Merke: Berater ist nicht gleich Berater. Schon das dürfte viele Verbraucherinnen und Verbraucher verwirren.

Das Gericht hob zudem hervor: Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, „kommt es nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet“, heißt es im Urteilstext. Zu den "Verkehrskreisen" zählten in erster Linie Privatanleger, für die der „durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher“ der Maßstab sei. Auch dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und kann noch angefochten werden (Landgericht Bremen, Urteil vom 11.07.2023, 9 O 1081/22).

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Die Verbraucherzentrale sieht sich durch die Urteile bestätigt. „Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher:innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“, sagt David Bode, Rechtsreferent im vzbv, laut Pressetext des Verbandes.

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