Praxishinweis und Fazit zu der gerichtlichen Entscheidung

Das Urteil des LG Heidelberg kann im Ergebnis überzeugen. Zutreffend hat das Gericht im Streitfall festgelegt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht, wird in der Rechtsprechung und auch in der Literatur kontrovers diskutiert und unterschiedlich behandelt. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss für einen DSGVO-Schadensersatz eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, damit ein Schadensersatz überhaupt fällig wird.

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Weitere Urteils-Besprechungen der Kanzlei Jöhnke & Reichow zum DSGVO-Schadensersatz können Sie im Folgenden nachlesen:

Weitere Rechtsstreitigkeiten im Bereich des IT-Rechts/Datenschutzrecht nachgelesen werden: Datenschutz.Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen: Anmeldung.

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