Das Landgericht Heidelberg (LG Heidelberg) hatte sich mit der rechtlichen Frage zu befassen gehabt, ob die Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung einen Schadensersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung begründet. Zu entscheiden hatte das Gericht dabei, in welche Höhe der Schadensersatz angemessen ist (LG Heidelberg, Urt. v. 16.03.2022 - 4 S 1/21)

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Der Fall vor dem LG Heidelberg

Der Kläger erhielt von der Beklagten per E-Mail ein Werbeschreiben an seine berufliche E-Mailadresse, in welcher für die von der Beklagten veranstaltete Fortbildung geworben wurde. Der Kläger hatte diese Werbung weder bestellt noch sonst in ihren Erhalt eingewilligt. Die Beklagte habe seine E-Mailadresse rechtswidrig erlangt, da diese weder allgemein zugänglich noch von ihm mitgeteilt worden ist. Mit der Zusendung der Werbemails habe sie daher gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Er widersprach noch am selben Tag derartigen Zusendungen und mahnte die Beklagte ab. Doch die Beklagte übersandte dem Kläger erneut eine Werbemail für dieselbe Veranstaltung.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Kontaktaufnahme per E-Mail zu Werbezwecken, Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das Amtsgericht Heidelberg hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur begehrten Unterlassung und Auskunft verurteilt. Die Klage wurde im Übrigen, hinsichtlich des beantragten Schmerzensgeldes abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr die Berufung.

Die rechtliche Wertung des LG Heidelberg

Die Berufung hat im geringen Umfang Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 25 Euro. Ein weitergehender Anspruch des Klägers bestehe nicht. Sein Vortrag rechtfertige keinen höheren Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen Art. 6 DSGVO durch die unzulässige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten lediglich einen ersatzfähigen Schaden in Höhe von 25 Euro erlitten hat.

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Dem Kläger sei dadurch ein Schaden entstanden, dass er sich mit den unerwünschten Werbemails der Beklagten auseinandersetzen, deren Herkunft ermitteln, sich um eine Auskunft von der Beklagten mittels eines Schreibens bemühen und die unerwünschten E-Mails löschen musste. Eine den Kläger beeinträchtigende Außenwirkung des Verstoßes im Sinne einer Gefahr einer Schädigung des Ansehens oder Berufs oder einer diskriminierenden Wirkung gegenüber Dritten sei jedoch nicht ersichtlich, meint das LG Heidelberg.

Ist der Schadensersatzanspruch i. H. v. 25 Euro angemessen?

Die Kammer erachte die Zahlung von 25 Euro zur Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen, ähnlich der in Verkehrsunfällen für die Umstände und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schadenabwicklung üblichen Auslagenpauschale, für angemessen. Ein weiterer Schaden – unabhängig davon, ob materiell oder immateriell – sei dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht entstanden, sodass ein weitergehender Anspruch nicht bestehe.

Praxishinweis und Fazit zu der gerichtlichen Entscheidung

Das Urteil des LG Heidelberg kann im Ergebnis überzeugen. Zutreffend hat das Gericht im Streitfall festgelegt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSGVO besteht, wird in der Rechtsprechung und auch in der Literatur kontrovers diskutiert und unterschiedlich behandelt. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss für einen DSGVO-Schadensersatz eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, damit ein Schadensersatz überhaupt fällig wird.

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Weitere Rechtsstreitigkeiten im Bereich des IT-Rechts/Datenschutzrecht nachgelesen werden: Datenschutz.Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen: Anmeldung.

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