Zunächst führte das Amtsgericht aus, dass es sich bei den aufbewahrten Informationen um Gesundheitsdaten handele, die einem besonderen Schutz nach Art. 9 DSGVO unterliegen. Eine Rechtfertigung für den Datentransfer an die Ehefrau im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar. Unstreitig sei zwischen den Parteien, dass der Kläger nicht in die Übermittlung der Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit.a DSGVO eingewilligt hat.

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Ferner greife auch die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit.h DSGVO nicht. Die Verarbeitung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich. Vielmehr erfolgte die Übermittlung der Daten, um sie im Rahmen des gerichtlichen Umgangsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau berücksichtigen zu können. Es sei mithin kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass dieser Fall von Art. 9 Abs. 2 lit.h DSGVO erfasst sein soll.

Des Weiteren sei im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Beklagten nicht psychotherapeutisch behandelt worden sei. Weitere Ausnahmetatbestände kommen ebenfalls nicht in Betracht, meint das AG Pforzheim. Auch gebe es nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte für eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Wohls der Ehefrau des Klägers oder seiner Kinder.

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Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des Beklagten lediglich auf den Ausführungen der Ehefrau des Klägers und dem subjektiven Eindruck aus dem Gesprächstermin resultieren. Demnach sei eine profunde Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt, so das Amtsgericht.

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