Im konkreten Rechtsstreit hatte ein Versicherungsmakler seinem Bestandskunden eine Glückwunschmail zum Geburtstag geschickt. Die entsprechenden Geburtstagsdaten waren im Softwaresystem hinterlegt. Explizit enthielt die Geburtstagsmail keine werblichen Informationen. Nachdem der Kunde den Link geklickt hatte, gelangte er auf die Webseite seiner Mandantschaft.

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Daraufhin legte der Mandant Beschwerde beim Landesbeauftragten für Datenschutz ein. Er argumentierte, bei der Geburtstagsmail handle es sich um unzulässige Werbung, für die seine Einwilligung nicht eingeholt worden sei. Daraufhin suchte der Versicherungsmakler Unterstützung bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, die ihn im Verfahren vor dem Datenschutzbeauftragten vertrat.

Nach Auffassung der Kanzlei handelte es sich bei der Geburtstagsmail nicht um Werbung, die die Erfordernis einer gesonderten Einwilligung nach sich ziehe. Der Begriff der Werbung umfasse demnach nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet seien. Werbung sei zudem jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Betrachte man jedoch den Inhalt der Geburtstagsmail, so lasse sich gerade keine direkte Ansprache des Bestandskunden erkennen, die den Absatz von Waren oder das Erbringen einer Dienstleistung fördern würde.

Mehrere Urteile definieren einwilligungspflichtige Werbung

Jöhnke & Reichow verweisen auf mehrere Gerichtsurteile, in denen bereits nach dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) verhandelt und definiert wurde, wann es sich um zustimmungsberechtigte Werbung handelt. So habe der Bundesgerichtshof bereits 2015 mit einem Urteil entschieden, dass automatisch generierte Bestätigungs-Mails unzulässig seien, wenn sie sowohl die Eingangsbestätigung für einen Auftrag enthalten als auch Werbebotschaften. Dies gelte zum Beispiel dann, wenn der Kunde bzw. die Kundin widersprochen hat, Werbung zu erhalten, und stelle in diesem Fall einen rechtswidrigen Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (BGH v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15). Ein solcher Fall sei aber bei der Geburtstagsmail nicht gegeben.

Das Amtsgericht Bonn wertete zudem eine Autoresponder-E-Mail bzw. Autoreply als unzulässigen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz, die folgenden Wortlaut enthielt: „Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten, www…de!“. Auch derartige Autoresponder-Nachrichten wurden als unzulässige Werbung gewertet - ein solcher Fall liegt bei der Geburtstagsmail aber ebenfalls nicht vor (AG Bonn v. 01.08.2017 – 104 C 148/17).

In einem dritten Rechtsstreit entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass die Verwendung des Logos eines Unternehmens, welches sich in der Email-Signatur befindet, keine Werbung darstelle. Die bloße Verwendung eines Logos in der Signatur sei nicht darauf gerichtet, den unmittelbaren Absatz von Produkten oder Dienstleistungen zu fördern. Auch, dass das Logo einen Link zur Unternehmens-Webseite enthalte, stünde dem nicht entgegen: ein Klick darauf könne ohne Aufwand unterlassen werden (AG Frankfurt/Main v. 02.10.2017 – 29 C 1860/17).

Urteil Numero vier zeigt wiederum die Grenzen der Kundenansprache auf: Demnach sei elektronische Post für Zwecke der Werbung grundsätzlich ein Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in Persönlichkeitsrecht, wenn keine Einwilligung des Kunden vorliege. Hierbei wurde eine Befragung zur Kundenzufriedenheit in der Mail als Direktwerbung gewertet, die in einer Rechnung für ein gekauftes Produkt versteckt war. Hier sind Anbieter und Unternehmen nach Vorschrift § 7 III UWG verpflichtet, zuvor die Einwilligung bzw. Widerspruch des Kunden zu ermöglichen, bevor man eine solche Zufriedenheitsbefragung versende (BGH v. 10.07.2018 – VI ZR 225/17).

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Datenschutzbeauftragter schließt sich Rechtsauffassung der Kanzlei an

Im vorliegenden Rechtsstreit teilte der Landesdatenschutzbeauftragte die Auffassung der Anwaltskanzlei, wie Jöhnke & Reichow berichten. Demnach sei es datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, einem Mandanten eine Geburtstagsmail zu senden - selbst, wenn diese das Firmenlogo in der Signatur mit entsprechendem Link zur Webseite beinhalte. Dies stelle keine unerlaubte Werbung dar, da die Verwendung des Logos gerade nicht darauf gerichtet sei, die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen zu erreichen.

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