Basis einer solchen Tiefenprüfung (Due Diligence) kann eine Checkliste sein, was speziell beim Bestands- oder Firmenkauf geprüft oder gefragt werden sollte. Da in der Praxis die Prüfung des "Kaufobjektes" häufig nur oberflächlich erfolgt, hat Consulting & Coaching Berlin eine Checkliste zur Tiefenprüfung von Maklerbeständen und Maklerfirmen erstellt, die den Käufer in die Lage versetzt Fehler bei der Einschätzung und Bewertung zu vermeiden. Gegliedert in acht Themenbereiche, werden 150 Prüfpositionen zur Behandlung empfohlen.

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Und da heißt es eben auch fragen, fragen und fragen. Die Antworten des Verkäufers sind dann zu dokumentieren. Jeder Käufer sollte sich im Klaren sein, was ich nicht frage, muss der Verkäufer auch nicht offenlegen. Dennoch hat dieser Satz aber auch klare Grenzen! Die Grenzen liegen im „Treu und Glauben“, wie es im § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formuliert heißt.

Was bedeutet das? Wenn es sich auch für den Verkäufer aufdrängt, dass er bestimmte Umstände offenlegen muss, weil diese die Geschäftsgrundlage für den Käufer sind, den Vertragszweck sogar vereiteln könnten oder jeder vernünftige Mensch erwarten kann, dass die Information mitgeteilt wird, dann muss er das auch tun.

Bestandsbetrüger und ein aktuelles Urteil

In unserem Standardwerk „Nachfolge – gewusst wie“ haben wir auf den bewussten Betrug und falsche Angaben von Verkäufern hingewiesen. Im Kapitel „Bestandsbetrüger mit Anzug und Krawatte“ machen wir Käufer darauf aufmerksam, dass kein Betrüger ein entsprechendes Schild am Reverse des Anzuges hat. Deshalb braucht es immer ein gehöriges Maß an Skepsis, die natürlich nicht die Freude am Erwerb des Kaufobjektes mildern sollte.

Nicht nur Angaben zum Bestand gehören deshalb grundlegend geprüft, auch die Geschäftszahlen und Courtageabrechnungen sollten Interesse finden. Aus der Gewinn- und Verlust-Rechnung eines Einzelunternehmers oder der Bilanz einer GmbH können mögliche Verpfändungen von Beständen, Darlehen, stille Vermittler und HGB §84er-Vermittler mit Abfindungsansprüchen erkannt werden.

Angaben zu Geschäftszahlen sowie Aussagen zu Geschäftsentwicklungen gehören explizit auf den Prüfstand, wie ein aktuelles Urteil des OLG München zeigt. In den Leitsätzen zum Urteil heißt es unter anderem:

„Bei einem Unternehmensverkauf ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind. In gleicher Weise muss er ggf. deutlich und unmissverständlich darüber aufklären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hatte.“ Schauen Sie sich als Verkäufer und Käufer deshalb auch unsere ausführliche Darstellung zu diesem Urteil hier an (OLG München, Urteil vom 03.12.2020 – 23 U 5742/19).

Zusammenfassend ist herauszustellen, dass auch ein schlitzohrig vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss für den Verkäufer zu den Rechten und Ansprüchen des Erwerbers wegen möglicher Mängel, grundsätzlich nicht die Haftung des Unternehmensverkäufers für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen ersetzt!

Fazit: Anstand und Moral gehören zu vielen Maklerunternehmern, wie wir in unserem Beratungsalltag immer wieder feststellen. Gehen Sie beim Bestands(ver)kauf aber auch davon aus, dass es in der Branche - wie überall im Leben - die grauen und schwarzen Schafe gibt. Diese zu erkennen und mit Unterstützung Risiken daraus zu vermeiden, gibt es gute Methoden, Hilfsmittel und Berater. Nutzen Sie diese einfach – meint Ihr Assekuranzdoc.

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