Diesbezüglich zitiert Stephan Michaelis aus einem Schreiben, das der Bundesgerichtshof mit einem neueren Urteil vom 14.04.2021 verhandelt hat. Und feststellte: Die Formulierung reicht nicht aus, um dem Kunden bzw. der Kundin die Rechnungsgrundlage ausreichend zu kommunizieren. Konkret heißt es in dem Schreiben:

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…„Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung?

Mit Ihrer privaten Kranken-/Pflegeversicherung sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung. In der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen Ihnen alle Möglichkeiten der modernen Medizin offen – und das ein Leben lang! Denn die einmal vertraglich vereinbarten Leistungen sind lebenslang garantiert.

Ihr privater Krankenversicherungsschutz berücksichtigt darüber hinaus den medizinischen Fortschritt bei Diagnostik, Therapiemethoden und Medikamenten. Mit dem medizinischen Fortschritt wächst also der Umfang Ihres Versicherungsschutzes.

Damit wir unser Leistungsversprechen dauerhaft einhalten können, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich alle Beiträge überprüfen. Dies erfolgt in der Kranken-, Krankentagegeld- und Pflegeergänzungsversicherung für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht.

Bei der Überprüfung vergleichen wir die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen. Weichen die Zahlen um den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab, müssen die Beiträge angepasst werden. Hierzu sind wir gesetzlich verpflichtet.

Neben den Leistungsausgaben beeinflussen weitere Faktoren den Beitrag:
Steigende Lebenserwartung…
Kapitalmarktsituation…
Entwicklung des Versichertenbestandes…“

Aus diesem Schreiben könne der Versicherungsnehmer nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage die konkrete Beitragserhöhung auslöste, urteilte der Bundesgerichtshof. Die obig genannte Formulierung würde lediglich darstellen, dass eine jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung stattfand. Dem Versicherungsnehmer würde hierdurch aber nicht das konkrete Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt.

Was muss die Mitteilung nach Ansicht des BGH nicht enthalten?

Doch wenn Kundinnen und Kunden nun auf genauere Einblicke hoffen, weshalb und in welchem Umfang sich der Beitrag erhöhen muss, werden sie enttäuscht. Denn keineswegs müssen sich die Versicherer zu genau in die Karten schauen lassen. Und so berichtet auch Michaelis, dass einige Angaben eben nicht in der Mitteilung enthalten sein müssen:

“Die Begründung muss keine Angabe darüber enthalten, welche sonstigen Faktoren die Prämienhöhe beeinflusst haben. Darüber hinaus muss der Versicherer auch nicht mitteilen, in welcher Höhe sich der prämienanpassungsauslösende Faktor verändert hat“, schreibt Michaelis. Auch wenn sich der Rechnungszins verändert habe und wesentlich die Prämie beeinflusste, müsse der Versicherer nicht darüber informieren. Der Rechnungszins ist unter anderem wichtig für die Alterungsrückstellungen: Erwirtschaftet ein Versicherer auf die eingesammelten Beiträge weniger Zinsen, muss der Beitrag im Zweifel raufgesetzt werden, um die Rückstellungen zu bilden.

Warum aber kann ein Versicherer auf diese Angaben verzichten, wenn mehr Transparenz doch wünschenswert wäre? "Die Begründung hierfür ist, dass aus der Gesetzbegründung geschlossen wird, dass der Gesetzgeber im Rahmen der VVG-Reform keine grundsätzliche Neuregelung für das Wirksamwerden einer Prämienanpassung beabsichtigt hat. Der Gesetzgeber wollte vielmehr die Mitteilungspflicht nur geringfügig erweitern. Zweck der Begründung soll lediglich sein, dass dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht wird, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers der Grund für die Prämienerhöhung war, sondern eine bestimmte Veränderung der Umstände die Erhöhung herbeiführte", schreibt Michaelis.

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Hier werde den Versicherern noch viel Freiraum gelassen, was sie kommunizieren müssen und was nicht. Zum Ärger der Versicherungsnehmer: Insbesondere müsse der Versicherer keine Plausibilitätskontrolle seiner Berechnungen ermöglichen. Das mache eine Kontrolle durch den Verbraucher selten möglich.

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