Der Landesverband der Polizeigewerkschaft Berlin (DPolG) muss eine Niederlage vor dem örtlichen Kammergericht hinnehmen, weil sie unlauter gegen Wettbewerbsrecht verstoßen hat. Mit einem fragwürdigen Flugblatt würdigte sie Versicherungsvertreter und Makler herab, die bei einer Veranstaltung Anwärter einer Polizeiakademie ansprachen. Das Problem hierbei: Die Gewerkschaft hatte selbst Vertreter einer Versicherung mit ihrer Kleidung und dem entsprechenden Logo ausgestattet, um den Anwärtern Versicherungen zu verkaufen. Auf den Vorfall macht aktuell die Hamburger Kanzlei Michaelis aufmerksam (Az. 5 W 1131/20).

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“Vertreter…stürzen wie Geier auf dich ein“

Im konkreten Rechtsstreit hatte die Kanzlei Michaelis die Beamten Circle Versicherungsmakler GmbH vertreten. Auf Beamte spezialisiert, hatte der Makler Anwärter einer Polizeiakademie bei einer amtsärztlichen Untersuchung angesprochen, wo er einen Informationsstand unterhielt.

Doch bei dieser Untersuchung war der Makler nicht allein da, um Neukunden zu gewinnen. Es hatten sich auch Vertreter einer Versicherung eingefunden, die nicht als solche erkennbar waren. Stattdessen waren sie ausgestattet mit Kleidung und Logo der Berliner Polizeigewerkschaft DPolG. Sie verteilten zudem Flugblätter, auf dem sie den Beruf des Vermittlers schlechtmachten und herabwürdigten. Auf diesem war zu lesen:

Achtung! In den ersten Tagen stürzen Versicherungsvertreter und andere, die sagen, dass sie es gut mit dir (deinem Geldbeutel) meinen, fast wie die Geier auf dich ein. Ein gesundes Misstrauen und das ständige Überprüfen von Aussagen auf den Wahrheitsgehalt ist eine Eigenschaft, ohne die man als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter im späteren Ermittlungs- und Streifendienst, zum Beispiel beim Verhör von Straftätern, nicht auskommen kann. Wir warnen vor den unseriösen Maklern,…

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Doch damit nicht genug. Gleichzeitig warb das Flugblatt damit, dass die Polizeigewerkschaft selbst eine „neutrale Beratung“ zum Thema Versicherung anbiete. Bedenklich schon vor dem Hintergrund, dass die Vertreter im Auftrag der Gewerkschaft eben nicht unabhängig beraten - sondern eben einen Versicherer repräsentieren.

Der Makler klagte gegen diese -aus seiner Sicht unlautere- Praktik der Gewerkschaft vor Gericht und bekam in der zweiten Instanz vor dem Kammergericht Berlin Recht. "Gewerkschaften können wie andere Makler oder Unternehmer auch den Wettbewerbsregeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterliegen. Wenn sie Mitglieder mit dem Versprechen der Versicherungsvermittlung werben, dann ist dies eine geschäftliche Handlung nach § 3 UWG", berichtet Rechtsanwalt Stephan Michaelis in seinem Newsletter.

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Das Fazit des Anwalts: "Versicherungsmakler sollten sich also bei konkurrierenden Gewerkschaften nicht in die Irre führen lassen, mit dem Argument, dass für Gewerkschaften die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten würde! Stattdessen sollte sich selbstbewusst gegen wettbewerbswidrige Praktiken zur Wehr gesetzt werden, sobald sie entdeckt werden", schreibt Michaelis.

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