Können Vertragsänderungen einseitig angepasst werden und durch Stillschweigen des Vertragspartners wirksam werden? Mit dieser Frage hatte sich Anfang April der Bundesgerichtshof zu befassen (BGH, Az. XI ZR 26/20). Das Urteil der Karlsruher Richter war deutlich: nein, das ist nicht zulässig. Der Kunde werde damit benachteiligt: und die sogenannte Erklärungsfiktion für unzulässig erklärt.

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Im Fokus des Urteils standen zunächst Banken. Sie hatten jahrzehntelang von der Erklärungsfiktion Gebrauch gemacht: zu ihrem Vorteil. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zum Beispiel bei Leistungen und Gebühren, wurden einfach per Aushang in Bankfilialen bekannt gegeben. Und wenn der Kunde, der davon oft nichts mitbekam, nicht binnen einer bestimmten Frist widersprach, so wurde das als Einverständnis in die Vertragsänderung gewertet. Das verstoße jedoch gegen einen der obersten Grundsätze in der Rechtsprechung, so der BGH: „Schweigen ist keine Zustimmung“.

Mit dem Urteil stellt sich die Frage, ob solche Erklärungsfiktionen auch in Maklerverträgen Anwendung finden. In einem Gastbeitrag für AssCompact rät nun Rechtsanwalt Stephan Michaelis dringend davon ab. Zwar seien ihm in der Praxis keine Fälle bekannt, in denen Versicherungsmakler von der Erklärungsfiktion Gebrauch gemacht hätten. Aber der Gedanke könnte verlockend sein: in der Theorie ließe sich ein Vertrag -scheinbar- unkompliziert anpassen, indem man auf das Schweigen des Kunden vertraut.

Schweigende Zustimmung betrifft weitreichende Vertrags-Eingriffe

Konkret hatte im Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank geklagt, die mit solch einer stillschweigenden Zustimmung Zinsen und Gebühren anpasste. Hierfür verwendete sie in den AGB Formulierungen wie die folgende: „Künftige Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. […]“. Die Kunden konnten widersprechen oder kündigen, nachdem die Änderungen bekanntgegeben worden waren - taten sie dies nicht aktiv innerhalb besagter Frist, so galten die Änderungen als akzeptiert.

Die Banken hatten sich unter anderem darauf berufen, dass die Klausel einem Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgebildet ist: genauer § 675g BGB zur Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags. Doch das ändere nichts daran, dass die Klausel den Kunden unangemessen benachteilige, wie der Bundesgerichtshof hervorhob. Demnach würden derartige Klauseln vollumfänglich der sogenannten AGB-Kontrolle unterliegen, und dieser halten sie nicht Stand.

Ein wichtiger Grund: Die Formulierung „dieser Geschäftsbedingungen“ und „besonderen Bedingungen“ lässt sich so verstehen, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen von der Klausel erfasst sind und nicht nur einzelne Details der vertraglichen Beziehung. Das erlaube es den Banken und anderen Finanzdienstleistern, den Vertrag insgesamt umzugestalten: auch für grundlegende und weitreichende Veränderungen, die im Grunde dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen können. Derart weitreichende Eingriffe in einen Vertrag sind aber nicht einseitig durchsetzbar, indem man das Schweigen des Kunden einfach als Zustimmung interpretiert. Hierfür ist vielmehr ein Änderungsvertrag notwendig, oder anders formuliert: Die aktive Zustimmung des Vertragspartners.

Erklärungsfiktion in engen Grenzen denkbar

Rechtsanwalt Stephan Michaelis weist in seinem Beitrag für AssCompact nun darauf hin, dass nach Ansicht des BGH genau definierte Erklärungsfiktionen vorstellbar seien. Hierfür müsse aber vorab definiert werden, innerhalb welcher Beschränkungen diese gelte und welche Details genau angepasst werden können. Damit, so mutmaßt der Fachanwalt, dürfte eine solche Klausel für Versicherungsmakler uninteressant werden. Denn für ihn ist derzeit nicht vorhersehbar, welche „Details“ eines Maklervertrages möglicherweise einer (gesetzeskonformen) Anpassung bedürfen“, schreibt Michaelis.

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Ohnehin sei es bisher gängige Praxis, dass bei gewünschten Veränderungen ein neuer Maklervertrag aufgesetzt werde, der den alten ersetze. Das sei künftig wohl die einzige Option einer Vertragsveränderung. Eine automatisierte Änderung der AGB auf den gesamten Versicherungsbestand sei hingegen nach dem vorliegenden BGH-Urteil nicht mehr möglich.