Im Mai 2013 kassierte die LVM-Versicherung, Münster, ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), mit dem der LVM und allen anderen Versicherern aufgegeben wurde, wie sie mit Versicherungsmaklern zu verfahren habe. Anschließend hat das Unternehmen seinen internen Umgang mit Versicherungsmaklern und -beratern formuliert. Dem Versicherungsboten liegt das Dokument der LVM vor.

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Dort heißt es: „Eine Außendienstinfo wird Ende September verschickt werden“ und: „Genereller Start 2013. Interessant ist der Hinweis: „Versicherungsberater sind die Makler zu betrachten“.

Interessant sind die Ansichten der LVM zu Rechtsstellung des Versicherungsberaters, der als Organ der Rechtspflege gleichen Rechte (und Pflichten) wie ein Rechtsanwalt hat, so lange eine Streitangelegenheit außergerichtlichen Status hat.

Und zum Versicherungsmakler: Lege dieser eine „umfassende“ Vollmacht des LVM-Kunden vor, dann dürfe dem Makler mitgeteilt werden, dass die LVM künftig über diesen kommuniziere. Bei einer Maklervollmacht, die aus Sicht der LVM „nicht umfassend (eingeschränkt)“ sei, sollen die Sachbearbeiter verkünden, dass der Versicherer seine Korrespondenz weiter über den Kunden leite.

Datenschutz?

Zur Illustration zeigt die LVM ihren Sachbearbeitern in der internen Anweisung auch das Muster einer Maklervollmacht, versehen mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der bemusterten Vollmacht des Maklers.

Anhand der Adresse konnte der Versicherungsbote innerhalb von fünf Sekunden die Identität des betreffenden Maklers feststellen. Diesen Vermittler mit Sitz im saarländischen St. Ingbert hat der Versicherungsbote um eine Stellungnahme gebeten; ebenso die LVM, vor allem wegen des Datenschutzes. Bisher ohne Antwort.