Die Bundesregierung hat zum 1. Januar ein Gesetzpaket in Kraft gesetzt, das auch Änderungen für Berufskrankheiten beinhaltet. Wichtigste News: der sogenannte Unterlassungszwang fällt künftig weg. Bei bestimmten Krankheitsbildern bewirkte diese Klausel, dass eine Berufskrankheit nur dann anerkannt wird, wenn die betroffene Person ihre Tätigkeit komplett aufgibt. Dieser Zwang galt für neun der 80 anerkannten Berufskrankheiten (BK).

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Bisher sorgte der Unterlassungszwang dafür, dass die Betroffenen keinerlei Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen konnten - auch dann nicht, die Krankheit nachweislich durch ihre Arbeit verursacht wurde. Hier hatten die Personen nur Anrecht auf präventive Maßnahmen oder medikamentöse Therapien. Der Unterlassungszwang galt seit 1961. Er sollte einerseits verhindern, dass bestimmte Bagatellfälle als Berufskrankheit anerkannt werden - und andererseits, dass sich die Person weiterhin den schädigenden Arbeiten aussetzt.

“Historisch überkommenes Instrument“

Laut Bayerischem Rundfunk betraf der Unterlassungszwang Haut-, Atemwegs- oder Bandscheibenleiden, die sehr häufig Ursache für Berufskrankheiten sind. Und dies ist in Zeiten des Fachkräftemangels ein Problem. Eine Pflegekraft mit Bandscheiben-Leiden musste etwa auch dann ihren Job aufgeben, wenn es ihr möglich gewesen wäre, weiterhin in dem Beruf zu arbeiten - wenn auch unter Verzicht bestimmter Tätigkeiten. Zumal die Leiden durch Therapien zumindest gemildert werden können.

Entsprechend hieß es im Referentenentwurf, diese Regel sei „ein historisch überkommenes Instrument des Berufskrankheitenrechts, das heute nicht mehr erforderlich ist und dessen Auswirkungen zu unangemessenen Nachteilen für die Versicherten führen“. Alternativ sollen für Betroffene die Präventionsangebote und begleitenden Therapien ausgebaut werden: im Falle von Pflegerinnen und Pflegern zum Beispiel durch Rückentrainings und Gymnastik.

In bestimmten Umfang soll die neue Regel auch rückwirkend gelten: Demnach ermittelt die Unfallversicherung alle entsprechenden Fälle ab dem Jahr 1997. Allerdings werden nicht auch die Leistungen rückwirkend ausgezahlt. Aber den Betroffenen soll die Berufskrankheit ab jetzt anerkannt werden.

Sachverständigenrat eingesetzt

Darüber hinaus wird ein ärztlicher Sachverständigenrat für Berufskrankheiten eingesetzt. „Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Ministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt“, heißt es im Gesetz.

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Weitere Neuerungen: Die Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufskrankheiten soll künftig einheitlich geregelt werden und Instrumente sollen ausgebaut werden, um die Beweisführung bei Arbeitsplatz- und Gefährdungskatastern zu erleichtern. Stark vereinfacht sind das bestimmte Verfahren, um die Gefährdung bestimmter Berufe am Arbeitsplatz zu beurteilen und Schutzmaßnahmen anzustoßen.

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